BNetzA-Leitfaden: Zeitgleichheit bei Eigenversorgung

Der jüngst veröffentlichte Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten der Bundesnetzagentur präzisiert den Umgang mit der Zeitgleichheit im Zusammenhang mit Eigenversorgung. Für die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien sind stets die Anforderung der Zeitgleichheit von eigener Erzeugung und eigenem Letztverbrauch einzuhalten.

Bei der Umsetzung eines Messkonzepts ist es wichtig, sich mit den Begriffen „gewillkürte Vorrangregelung“ bzw. „gewillkürte Nachrangregelung“ auseinanderzusetzen.

Anderweitige Sicherstellung der Zeitgleichheit

Das EEG lässt zum Nachweis der Zeitgleichheit zwischen Eigenerzeugung und Eigenverbrauch neben der vollumfänglichen Viertelstundenleistungsmessung des Eigenverbrauchs (Additionsmethode) oder des Drittverbrauchs (Subtraktionsmethode) ausdrücklich andere Methoden zur – insbesondere messtechnischen – Sicherstellung der Zeitgleichheit zu.

Hierzu führt der § 62b Absatz 5 Satz 2 EEG (Zeitgleichheit) aus:

„Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird“.

Gewillkürte Vorrangregelung

Zur „anderweitigen Sicherstellung der Zeitgleichheit“ gehören laut Leitfaden der Bundesnetzagentur die sogenannte „gewillkürte Vorrangregelung“ (vorrangige Zurechnung zum Eigenverbrauch) und die „gewillkürte Nachrangregelung“ (nachrangige Zurechnung zum Eigenverbrauch).

In der Regel wird der Vorrang des Eigenverbrauchs angenommen (gewillkürte Vorrangregelung). Unter Beachtung der Messanforderung werden die erzeugten Strommengen dem Eigenverbrauch zugeordnet. Dazu werden sowohl die selbst erzeugte Strommenge als auch der Eigenverbrauch ausgewählter Maschinen, Anlagen, Gebäude oder Unternehmensbereiche, in denen nachweislich kein Drittverbrauch vorliegt, mess- und eichrechtskonform und viertelstundengenau gemessen.
Im Ergebnis kann vorrangig die selbst erzeugte Strommenge in jeder Viertelstunde dem gemessen Eigenverbrauch zugeordnet werden. Dadurch kann die Privilegierung auf die gesamten erfassten Eigenverbrauchsmengen erstreckt werden.

Gewillkürte Nachrangregelung

Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur ermöglicht: „die gewillkürte Nachrangregelung durch eine umlageerhöhende Zurechnung von (im Fall einer viertelstundengenauen Abgrenzung) grundsätzlich privilegierungsfähigen Strommengen (Eigenversorgungsmengen) zu nicht privilegierten Strommengen (Liefermengen), die Anforderungen an die Zeitgleichheit von eigener Erzeugung und eigenem Verbrauch ausnahmsweise auch ohne viertelstundengenaue Messeinrichtungen ´anderweitig´ sicherzustellen“.

Die gewillkürte Nachrangregelung ist in vielen Fällen mit geringerem Aufwand umzusetzen, führt aber zu einer umlageerhöhenden Zurechnung der Strommengen zum Drittverbrauch.

Für die Messung des Drittverbrauch im Rahmen der gewillkürten Nachrangregelung sind geeichte Wirkarbeitszähler (nebst geeichten Messwandlern) notwendig. Die Stromengen würden jeweils zum 31. Dezember – besser monatlich – abgelesen und die Messwerte fortlaufend aufgezeichnet.
Auf den Drittverbrauch wäre im Rahmen der gewillkürten Nachrangregelung die volle EEG-Umlage des jeweiligen Jahres fällig. Die selbst erzeugten Stromengen würden für diesen Fall nachrangig (d.h. nach Abzug des Drittverbrauchs p.a.) dem Eigenverbrauch zugerechnet. Der verbleibende Eigenverbrauch des Kalenderjahres wäre weiterhin vollständig privilegiert.

Umsetzungsfrist bis 1. Januar 2021

Bis zum 1. Januar 2021 muss sichergestellt sein, das alle Letztverbraucher an der EEG-privilegierten Abnahmestelle (i.d.R. abgegrenzter Standort bzw. in sich geschlossenes Betriebsgelände) ermittelt sind und alle umlagepflichtigen Strommengen im Sinne des EEG mess- und eichrechtskonform erfasst und abgegrenzt werden.

Zurechnungen zum Eigenverbrauch (geringfügige Stromverbräuche Dritter) und Schätzungen (geeichte Messung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden) sind nur noch in wenigen eng auszulegenden Ausnahmefällen möglich. Die Erfassung und Abgrenzung am vorgelagerten Punkt („Möglichkeit der umlageerhöhenden Zurechnung“) ist in jedem Fall zu prüfen.

Das „interne Kontrollsystem“ (IKS) muss geeignet sein, die Vorgaben zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten sicherzustellen. Nur so kann die Privilegierung des Eigenverbrauchs über den 31.12.2020 hinaus aufrechterhalten werden. Dieses „interne Kontrollsystem“ inklusive des technischen Messkonzepts ist darzulegen und kann von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

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Marco Böttger

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