BNetzA: NEST-Prozess vor Abschluss
Von ISPEX am 31. Okt 2025
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den NEST-Prozess zur Weiterentwicklung der Anreizregulierung weitgehend abgeschlossen. Die finalen Entwürfe der Festlegungen zu RAMEN Strom, RAMEN Gas sowie StromNEF und GasNEF werden Mitte November dem Länderausschuss vorgelegt und sollen zum Jahresende 2025 in Kraft treten. Sie bilden die Grundlage für die Kostenprüfungen ab 2026 und die fünfte Regulierungsperiode ab 2028 bzw. 2029.
Der Regulierungsrahmen wird modernisiert und soll effizientere Verfahren, eine verkürzte Regulierungsperiode von künftig drei Jahren sowie eine höhere Eigenkapitalverzinsung ermöglichen. Gleichzeitig werden die Effizienzanforderungen angehoben, und ein neues Qualitätselement zur Energiewendekompetenz soll 2025 vorgestellt werden.
Gegenüber den Entwürfen vom Sommer 2025 wurden unter anderem die Mindesteffizienz auf 70 % erhöht, eine Anpassung der Fremdkapitalverzinsung bei hohen Investitionsjahren eingeführt und der Zugang zum vereinfachten Verfahren präzisiert. Zudem können künftig auch Stromverteilernetzbetreiber im vereinfachten Verfahren steigende Betriebskosten anpassen.
Insgesamt erwartet die BNetzA für Stromverteilernetzbetreiber in der kommenden Regulierungsperiode einen durchschnittlichen Erlöszuwachs von rund 1,4 %. Für Gasnetzbetreiber werden neue Regelungen zur Bildung von Rückstellungen bei Stilllegungen eingeführt, um wirtschaftliche Risiken abzufedern. Das NEST-Paket soll gemäß BNetzA ein ausgewogenes und investitionsfreundliches Umfeld schaffen und gleichzeitig die Kosten für Verbraucher auf das notwendige Maß begrenzen.
Die Festlegungen im NEST-Paket können sich auch auf die Netzentgelte auswirken. Durch die Anhebung der Eigen- und Fremdkapitalverzinsung sowie durch neue Möglichkeiten zur Anpassung der Betriebskosten ist mit einem moderaten Kostenanstieg zu rechnen. Nach Angaben der BNetzA dürfte der Erlöszuwachs für Stromverteilernetzbetreiber in der kommenden Regulierungsperiode bei rund 1,4 % liegen. Jede Erhöhung der Erlösobergrenze auf Netzbetreiberseite bedeutet dabei zugleich höhere Kosten für die Netznutzer.
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