BNetzA: Singuläres Betriebsmittel läuft aus

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16.09.2025 eine Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel getroffen. Die Regelung nach § 19 Absatz 3 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) kommt zum 01.01.2026 nicht mehr zur Anwendung. Für Netznutzer, die keine Netzbetreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung sind, gilt abweichend eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028.

Sachgerechte Übergangslösung

Die BNetzA erläutert hierzu in der Festlegung (BK8-25-003-A), dass Anspruchsberechtigte auch Letztverbraucher mit einem eigenen Netznutzungsverhältnis gegenüber ihrem Anschlussnetzbetreiber sowie Lieferanten, die einen singulär angeschlossenen Kunden mit Strom versorgen, seien. Der Nutznießer sei also auch in diesen Fällen mittelbar der Letztverbraucher selbst. Zudem führt die Beschlusskammer an: „Viele dieser Letztverbraucher sind dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen. Sie bilden in der Praxis die Fälle, für welche die Norm in ihrem Ursprung geschaffen wurde“. Eine Übergangsregelung vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2028 sei für diese Kundengruppen jedoch sachgerecht.

Zeit zur Neuordnung

Die Anschlusssituation, technische Gegebenheiten sowie Eigentumsverhältnisse hat die BNetzA in der Festlegung berücksichtigt: „Diese Betriebsmittel stehen in den meisten Fällen im Eigentum der Verteilernetzbetreiber, an die die Kunden angeschlossen sind. In nicht wenigen Fällen haben Kunden solche Anlagen jedoch selber errichtet und bezahlt. Die Übergangsregelung gibt den Beteiligten somit die Möglichkeit, Eigentums- und Nutzungsverhältnisse neu zu ordnen“.

Geschlossene Verteilnetze erfasst

Laut Festlegung sind ebenso geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 110 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) von der Übergangsregelung erfasst. Diese stünden anders als Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung – strukturell regelmäßig Industriekunden mit einer besonderen Anschlusssituation (Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet) nahe. Darüber hinaus könnten geschlossene Verteilernetze vorgelagerte Netzkosten nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile automatisch weiterwälzen, da sie nicht der Anreizregulierung unterlägen. Netzbetreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung können vorgelagerte Netzkosten, u.a. die Entgelte für singuläre Betriebsmittel, eins zu eins in der Erlösobergrenze gem. ARegV (Anreizregulierungsverordnung) ansetzen. Änderungen der Kosten sind demnach für sie ergebnisneutral, somit sei dies ein gewichtiges Argument, um zwischen Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung und sonstigen Netznutzern zu differenzieren.

>> Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV (BK8-25-003-A)

 
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