BNetzA: VA Weitergeltung ind. Netzentgelte

Die Bundesnetzagentur (BK4) hat eine vorläufige Anordnung (VA) zum Anspruch auf Weitergeltung einer Vereinbarung zum individuellen Netzentgelt (§ 118 Abs. 46 EnWG) getroffen. Dies nimmt nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg.

Unternehmen können demnach sehr wahrscheinlich trotz verfehlter Kriterien im Kalenderjahr 2022 auf die erfüllten Bedingen beim individuellen Netzentgelt im Jahr 2021 abstellen. Die Ursache für die Nicht-Erfüllung muss in einer Reduktion der Produktion aufgrund einer Verminderung des Gasbezuges im Zusammenhang mit „erheblich reduzierte Gesamtimportmengen nach Deutschland“ liegen. Die Sonderregelung wurde als Reaktion auf die wirtschaftlichen Verwerfungen in der Gaskrise geschaffen. Ob diese Regelung anzuwenden ist, entscheidet die Bundesnetzagentur durch Festlegung.

Unternehmen müssen die Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt fristgerecht angezeigt und die Voraussetzungen 2021 erfüllt haben. Die Regelung kann nur bei ausgerufener Alarmstufe oder Notfallstufe Gas angewendet werden.

Aus der Vorläufigen Anordnung geht hervor, dass das Unternehmen neben den genannten Voraussetzungen zusätzlich den verminderten Bezug von Gas gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen muss indem es:

  • eine nachvollziehbare Aufstellung der getroffenen Maßnahmen in seiner Produktion erstellt, welche dazu geeignet sind, eine signifikante Bezugsreduktion von Gas zu bewirken;
  • eine Prognoserechnung der zu erwartenden Verbrauchsreduktion von Gas bis zum Ende des Kalenderjahres erstellt, welche auf den getroffenen Maßnahmen basieren;
  • mit Ablauf des ersten Monats nach Beginn der angezeigten Einsparmaßnahmen eine Gegenüberstellung des derzeitigen Gasverbrauchs zu den Verbrauchswerten des Vorjahres erstellt.

Gegenwärtig läuft ein Festlegungsverfahren, zu dem noch Stellungnahmen bis 5. Oktober eingereicht werden können. Als Grundlage wurde ein Eckpunktepapier veröffentlicht.

>> BK4-22-086VA Vorläufige Anordnung (PDF)

 
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