Besondere Ausgleichsregelung: Checkliste zum Antrag 2021

Frist, Meldung, Anzeige, Nachweis, EEG, KWKG, StromNEV, BesAR

Das Portal zur Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung ist seit Mitte April geöffnet. Beim Antragsverfahren bis 30. Juni 2021 (Ausschlussfrist) greifen erstmals die Änderungen des EEG 2021. Zusätzlich finden Corona-Regelungen Anwendung. Wir fassen für Sie das Wichtigste zusammen.

Antragsfrist

Die aufgeführten Regelungen standen, bzw. stehen unter dem wettbewerbsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission. Für stromkostenintensive Unternehmen, die nach § 64 EEG den Antrag stellen, liegt die Genehmigung seit Ende April vor. ISPEX berichtete hierzu.

Die Antragstellung muss unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen zur materiellen Ausschlussfrist 30. Juni  2021 erfolgen. Die Begrenzungsbescheide werden abseits der genehmigten Bereiche erst nach Vorliegen der Zustimmung der EU-KOM erteilt.

Eine verlängerte Ausschlussfrist für neu gegründete Unternehmen i. S. d. §  64 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a i. V. m. §  64  Absatz  4  EEG 2021 besteht bis zum 30.  September 2021. Dies gilt in bestimmten Fällen auch bei Umwandlungen i. S. d. §  3 Nummer 45 i. V. m. § 67 EEG  2021. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem BAFA hierzu wird empfohlen.

BesAR-Neuerungen durch das EEG 2021

Neue Ausgleichstatbestände für das Begrenzungsjahr 2022 geschaffen

  • Wasserstoffproduzierende (Elektrolyse) Unternehmen (§ 64a EEG 2021)
  • Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen (§ 65a EEG  2021)
  • Landstromanlagen für Seeschiffe (§ 65b EEG 2021)

Schwellenwerte Stromkostenintensität

  • Schwellenwerte der Stromkostenintensität (SKI) der Unternehmen
    der Liste 1  der Anlage 4 im Antragsjahr 2021 bei 14 Prozent
  • Jährliche Absenkung der SKI um 1 Prozentpunkt (§ 64 Absatz 1 EEG 2021)
  • Folge: SKI im Antragsjahr 2024 bei 11 Prozent

Vorlage Zertifikat nicht mehr ausschlussfristrelevant

  • Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist gültiges Zertifikat
    für EnMS (ISO 50001:2018) oder UMS (EMAS) notwendig
    (§ 64 Absatz  3 Nummer  2 EEG 2021 i. V. m. §  66  Absatz  1 Satz  1 EEG  2021)
  • Angabe ausreichend, Bescheinigung kann nachgefordert werden
  • Vorlage des Prüfungsvermerkes nach §  64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe  c EEG 2021 (Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers) weiterhin ausschlussfristrelevant

Begrenzungswirkung angepasst

  • EEG-Umlagebegrenzung für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde (Selbstbehalt)
    einheitlich bei 15 Prozent (§ 64 Absatz 2 Nummer  2 EEG 2021)
  • Ausnahme: Härtefallregelung gemäß § 103 Absatz 4 EEG 2021, Begrenzung auf 20 %

Erweiterung des Begriffs der Umwandlung bei Unternehmen

  • Begriff der Umwandlung um die Anwachsung gemäß § 738 BGB erweitert
  • Fallkonstellationen im EEG 2021, insbesondere in § 67 EEG 2021 erfasst

Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie

In den Antragsjahren 2021 bis 2024 dürfen Unternehmen zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre bei der Antragstellung zugrunde legen. Die Unternehmen können wählen, welche zwei Geschäftsjahre sie bei der Nachweisführung nach DSPV heranziehen. Bei nur zwei vorliegenden Geschäftsjahren sind diese zu verwenden.

Der Mindeststromverbrauch von 1 GWh kann im Antragsjahr 2021 anstatt über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr über das das letzte vor dem 01.01.2020 abgeschlossene Geschäftsjahr nachgewiesen werden (§ 103 Absatz 3 EEG 2021).

Anträge für stromkostenintensive Unternehmen (§ 64 EEG 2021)

Berechtigt für die Antragsstellung

  • Stromkostenintensive Unternehmen: Unternehmen mit der Branchenzugehörigkeit gemäß der Listen 1 und 2 der Anlage 4 zu § 64 EEG 2021
  • Selbständiger Unternehmensteil (Anspruchsvoraussetzungen § 64 Absatz 5 i. V. m.
    § 64 Absatz 1 bis 4a EEG 2021), wenn das Unternehmen einer Branche nach Liste 1, Anlage 4 zuzuordnen ist
  • Unternehmen in der Härtefallregelung (§ 103 Absatz 4 EEG 2021)
  • Unternehmen nach § 64 Absatz 5a: Branche nach Anlagen 4, mehr als 1 GWh Selbstverbrauch und keine hinreichende Stromkostenintensität ohne Einbeziehung der nicht umlagepflichtigen Eigenversorgung
  • Neu gegründete Unternehmen (Voraussetzungen nach § 64 Absatz 4 EEG  2021)

Antragsvoraussetzungen

  • An der zu begünstigenden Abnahmestelle liegt eine selbst verbrauchte Strommenge von mehr als 1 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor (Ausnahme 2021 s. Corona-Sonderregelung)
  • Hinreichende Stromkostenintensität: Diese errechnet sich aus dem Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in zwei der letzten drei Geschäftsjahren (Ausnahme 2021 s. Corona-Sonderregelung)
  • Höhe der Stromkostenintensität ergibt sich aus der Listenzugehörigkeit nach Anlage 4 EEG, Klassifikation anhand der WZ 2008 (§ 64 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2021):
    • Stromkostenintensität für Branchen Liste 1: mindestens 14 Prozent (Antragsjahr 2021)
    • Stromkostenintensität für Branchen Liste 2: mindestens 20  Prozent
  • Betrieb eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems oder alternativen Systems nach SpaEfV. Es gelten abweichende Regelungen für selbständige Unternehmensteile und bei Antragstellung nach § 64 Absatz 5a EEG 2021

Das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen muss durch einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2021 bei Antragstellung nachgewiesen werden. Der Prüfungsvermerk nach EEG muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das ELAN-K2 Portal des BAFA.

>> BesAR Antragsjahr 2021 Arbeitshilfen

 
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Marco Böttger

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