CO2-Bepreisung 2024/Stromsteuer UdPG

Der Bundestag hat am 15.12.2023 neben dem Nachtragshaushalt für 2023 auch das Haushaltsfinanzierungsgesetz beschlossen. Damit passierten u.a. die Umstellung auf einen steileren Pfad bei der CO2-Bepreisung sowie die Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) für 2024 und 2025 den Bundestag.

Verabschiedet wurde das von der Bundesregierung eingebrachte Haushaltsfinanzierungsgesetz (20/8298, 20/8765, 20/8962 Nr. 8) unter Berücksichtigung zweier Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses (20/9666, 20/9792).

Gemäß den Änderungen aus der BT-Drs. 20/9792 ergeben sich bei der CO2-Bepreisung Zertifikatpreise von 45 Euro pro Tonne für 2024 und 55 Euro pro Tonne für 2025 (BEHG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 5 n.F.). Für nächstes Jahr müssen Unternehmen daher u.a. mit einem Aufschlag von 0,8163 ct/kWh bei Gas rechnen.

Die im Strompreispaket der Regierungskoalition vereinbarte Senkung der Stromsteuer für UdPG wird mit dem Einfügen des § 9b Abs. 2a (n.F.) StromStG realisiert. Hier ist für eine Stromentnahme im Jahr 2024 und 2025 ein Entlastungsbetrag von 20 €/MWh vorgesehen. Daraus resultiert eine Stromsteuer auf europäischer Mindesthöhe von 0,05 ct/kWh. Im Rahmen der Gesetzesanpassung wird der Spitzenausgleich (§ 10 StromStG) wird wie bekannt gestrichen.

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