Corona-Regelung zu Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen in Schwierigkeiten sind nach europäischem Beihilfenrecht von Vergünstigungen beispielsweise bei der Strom- und Energiesteuer oder im EEG ausgeschlossen. Diese gelten dann als unerlaubte Beihilfe. Die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie haben viele Unternehmen getroffen. Daher hat die Europäische Kommission eine vorübergehende Anpassung der Beihilfevorschriften vorgenommen.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht von Beihilfen nach der AGVO bzw. der UEBLL ausgeschlossen, wenn sie am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Sofern der Antrag auf Entlastung bei Energie- und Stromsteuer bis zum 30. Juni 2021 gestellt wird, können Beihilfen auch für Unternehmen in Schwierigkeiten unter den genannten Bedingungen gewährt werden. Für eine Antragstellung nach dem 30. Juni 2021 sind die Regelungen des § 11c Absatz 2 Satz 3 EnergieStV und § 1e Absatz 2 Satz 3 StromStV zu beachten. Wenn sich das Unternehmen nach dem 30. Juni 2021 weiterhin in Schwierigkeiten befindet, kann eine Entlastung für eine Verwendung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 und 30. Juni 2021 zwar festgesetzt, aber nicht ausgezahlt werden, bis die Schwierigkeiten überwunden sind (vgl. auch § 11c Absatz 3 EnergieStV bzw. § 1e Absatz 3 StromStV).

Die Europäische Kommission hat im Zuge der Anpassung darauf hingewiesen, dass durch den Rückgang der Strompreise bei bestimmten Unternehmen eine rückläufige Stromintensität eintreten kann. Hierdurch können Ansprüche auf Entlastung bei der EEG-Umlage verloren gehen. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedsstaaten, die anzuwendenden Berechnungsmethoden anzupassen.

>> Unternehmen in Schwierigkeiten droht Rückforderung bei Steuerbegünstigung

>> Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 2. Juli 2020

>> Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020

>> Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Juli 2020

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Marco Böttger

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