Corona-Regelung zum individuellen Netzentgelt 2020

Viele Unternehmen mussten durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie ihre Produktion stark drosseln. Dadurch laufen sie Gefahr, durch die veränderte Nutzung des Stromnetzes die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt im Jahr 2020 nicht einhalten zu können. Das Bundeswirtschaftsministerium hat darauf reagiert und eine Anpassung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eingeleitet.

Der vorliegende erste Referentenentwurf sieht mit der Ergänzung des § 32 Absatz 10 StromNEV Übergangsregelungen zum individuellen Netzentgelt für stromintensive Letztverbraucher (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV) sowie für die atypische Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) vor.

Sofern eine individuelle Netzentgeltvereinbarung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 StromNEV) bis zum 30. September 2019 bei der zuständigen Regulierungsbehörde angezeigt wurde, besteht der Anspruch im Kalenderjahr 2020 weiter. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen im Jahr 2019 erfüllt wurden.

Für die atypische Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) ist ebenfalls einen Anspruch auf Weitergeltung vorgesehen. Hierbei ist ebenso auf die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 abzustellen (§ 19 Absatz 2 Satz 18 StromNEV).

>> Individuelles Netzentgelt und atypische Netznutzung

>> Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums

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Andreas Seegers

Andreas Seegers

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