Das Energiejahr 2018 – Fristen, Meldungen, Nachweise

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Für Unternehmen bleiben die rechtlichen Anforderungen im Jahr 2018 hoch. Erleichterungen, Vergünstigungen und Begrenzungen sind an Antragsfristen, Meldepflichten und Nachweise gebunden. Das kommende Jahr bringt überdies gesetzliche Neuerungen. Aus den Übergangsregelungen ergeben sich Fragestellungen zum Bestandsschutz. Unternehmen sind gut beraten, das Energiejahr 2018 präzise zu planen.

Was noch 2017 ansteht

Bevor das Jahr 2018 beginnt, gilt es, Fristen des Jahres 2017 zu wahren. Besonders betrifft dies die Modernisierung von Eigenerzeugungsanlagen. Durch das EEG 2017 wurde die Förderung des eigenerzeugten und eigenverbrauchten Stroms angepasst. Die reduzierte EEG-Umlage blieb zwar erhalten, wurde jedoch auf 40 Prozent festgesetzt. Altanlagen können jedoch noch im Jahr 2017 bestandsschutzwahrend modernisiert werden. Die Übergangsregelung des EEG 2017 sieht vor, dass (ältere) Bestandsanlagen bis zum 31. Dezember 2017 in ihrer Leistung um 30 Prozent erweitert werden können. Gleiches gilt für Erneuerungen bzw. Ersetzungen. Der Wechsel von Generatoren, Betriebsstoffen und der Austausch von Photovoltaik-Modulen gefährden den Bestandsschutz nicht. Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb gehen oder danach aufgerüstet werden, unterliegen den schlechteren Konditionen.

Anträge auf Stromsteuer, bzw. Energiesteuererstattung für das Steuerjahr 2016 hängen unter Umständen am Nachweis eines Energiemanagementsystems, eines EMAS oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz. Nachweise hierfür müssen bei den zertifizierenden Stellen eingeholt und bis zum Ende des Jahres bei den Hauptzollämtern eingereicht werden.

Das Marktstammdatenregister (MaStR) sollte eigentlich zum 1. Juli die bisherigen Meldeportale, d.h. das PV-Meldeportal und Anlagenregister, ersetzen. Das MaStR soll ermöglichen, die eindeutige Identifizierung der einzelnen Marktakteure beispielsweise bei energiewirtschaftlichen Verträgen zu gewährleisten und technische Komponenten wie Erzeugungsanlagen transparent darzustellen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten musste der Start des Registers auf Sommer 2018 verschoben werden. Die Meldepflichten für EEG- und KWK-Anlagen bestehen weiterhin. Diese werden über eine Übergangsregelung durchgeführt. Unternehmen, die Veränderungen bei ihren EEG- bzw. KWK-Anlagen planen, sei es ein Zubau, Betreiberwechsel o.d.gl., sollten sich mit der Thematik auseinandersetzen. Sobald das MaStR seine reguläre Arbeit aufnimmt, müssen Anlagenbetreiber die Datenverantwortung für ihre Anlagen übernehmen und die Angaben gegebenenfalls korrigieren lassen.

Der bevorstehende Jahresabschluss kann die Pflicht zum Energieaudit mit sich bringen. Nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterliegen dieser nicht. Unternehmen, die mehr als 50 Mio. Umsatz erwirtschaften und zugleich über eine Jahresbilanzsumme von 43 Mio. verfügen, gelten nicht mehr als KMU. Das trifft auch auf Firmen zu, die weltweit mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigen. Wie viele davon in Deutschland oder der Europäischen Union beschäftigt sind, ist unerheblich. Ein Unternehmen, das zwei Jahre in Folge die Kriterien überschreitet, muss das Energieaudit innerhalb von 20 Monaten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, ab dem es erstmals als Nicht-KMU gilt, durchführen. Spätestens mit dem Jahresabschluss hat die Geschäftsführung Kenntnis darüber, ob das Unternehmen auditpflichtig ist.

Das Energiejahr 2018

Das Energiejahr 2018 startet mit der Prognosemeldung EEG-umlagepflichtiger Strommengen. Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregelung nach EEG in Anspruch nehmen wollen, müssen bereits kurz nach dem Jahreswechsel aktiv werden. Gleiches gilt für die Begrenzung der KWKG-Umlage. Hier sind entsprechende Prognosen durch das stromkostenintensive Unternehmen einzureichen, um in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen.

Dem folgt im Jahr die Prüfung der Erstattung der Konzessionsabgaben. Für Unternehmen, die im Rahmen ihrer Netzentgeltabrechnung Konzessionsabgaben zahlen, besteht die Möglichkeit, diese zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vorliegen. Voraussetzungen hierfür ist, dass der gezahlte Preis für Strom unterhalb des sogenannten Grenzpreises aller Sondervertragskunden liegt. Dieser wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Bei Gaslieferungen wird keine Konzessionsabgabe berechnet. Bei einer Abnahmemenge von 5 Mio. kWh/Jahr entfällt diese.

Im Februar wird die Datenmeldung zur Endabrechnung der EEG-Umlage fällig. Diese muss an die Verteilnetzbetreiber sowie an die Bundesnetzagentur (ggf. an Landesregulierungsbehörde) erfolgen. Relevant ist das insbesondere beim Betrieb einer Eigenerzeugungsanlage im Sinne des EEG, sofern kein Strom an Dritte weitergeleitet wird.

Danach steht die Datenmeldung zu netzseitigen Umlagen an Netzbetreiber an. Dabei sind für das Unternehmen (des produzierenden Gewerbes) die Zurechnung zu den einschlägigen Letztverbrauchergruppen zu beachten.

Unternehmen, die Steuerbegünstigungen nach z.B. § 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) oder Steuerentlastungen nach §§ 53a, 53b, 54 oder 55 des EnergieStG, bzw. nach §§ 9b oder 10 Stromsteuergesetz in Anspruch genommen haben, sind zu einer Anzeige bzw. Erklärung gemäß Energiesteuertransparenzverordnung (EnSTransV) für das letzte Halbjahr 2017 verpflichtet.

Zum Ende des Halbjahrs 2017 schließlich ist der Nachweis der Einhaltung der Kriterien im Jahr 2017 für Individuelles Netzentgelt einzureichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vereinbarung über ein Individuelle Netzentgelt bereits angezeigt wurde. In diesem Zeitraum fällt auch die Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen für das Folgejahr.

Die Einreichung des zusammenfassenden Antrages zum Spitzenausgleich (§10 StromStG und §55 EnergieStG) läutet die zweite Hälfte des Energiejahres 2018 ein. Falls vorjährig eine unterjährige Vergütung erfolgt ist, muss bis zur Mitte des Jahres die Meldepflicht gegenüber dem Hauptzollamt erfüllt worden sein.

Zum Ende Sommers sollte, soweit es erforderlich ist, die Kündigung der aktuellen Energielieferverträge bedacht werden. Angesichts der gegenwärtigen Marktentwicklung steht mitunter eine Neuausrichtung der Beschaffungsstrategie an.

Neugegründete, bzw. neugegründete und stromkostenintensive Unternehmen beantragen zu diesem Zeitpunkt die besondere Ausgleichsregelung für neugegründete Unternehmen nach EEG für 2019. Bestehende Unternehmen zeigen die Vereinbarung für ein individuelles Netzentgelt bei der zuständigen Regulierungsbehörde an, sofern Atypik bzw. eine Benutzungsstundenzahl > 7.000 h/a vorliegt.

Das Energiejahres 2018 schließt mit der Beantragung der Strom- und Energiesteuervergütungen für 2017. Betroffen sind unter anderem Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Betreiber von KWK-Anlagen, die zudem in diesem Zuge eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen treffen müssen.

Der Abschluss der Zertifizierung bzw. Auditierung des Energiemanagementsystems nach SpaEfV (Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen) muss zum Jahresende erfolgt sein. Unternehmen müssen den Betrieb eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 bzw. eines Systems nach EMAS dann nachgewiesen haben. Für KMU ist der Nachweis einer Zertifizierung eines alternativen Systems gemäß SpaEfV in diesem Monat zu erbringen. Unabdingbar sind diese Nachweise im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer.

Energiekalender 2018

Viele der Regelungen bauen aufeinander auf. Die Nutzung ist an Vorarbeiten geknüpft, um termingerecht gegenüber den Behörden die entsprechenden Nachweise zu erbringen und wirksam Anträge stellen zu können. Zudem sind Sonderregelungen und häufige Neuerungen bei Gesetzen und Durchführungsverordnungen eine organisatorische und rechtliche Hürde für Unternehmen. ISPEX begleitet Unternehmen umfassend bei der Antragstellung. Unsere Energieexperten informieren über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und die Anwendung durch die Behörden. Zusätzlich bereiten wir die Daten auf und bringen diese in die antragsgemäße Form. Dadurch gelingen Anträge und Meldungen rechtzeitig und genügen den gesetzlichen Anforderungen. Auf diese Weise werden Versäumnisse und Formfehler vermieden und das Unternehmen kann alle Begrenzungen und Vergünstigungen ausschöpfen.

Für Geschäftsführer und technische Leiter, Energiemanager und Energiebeauftragte, Finanzbuchhaltung und Controlling – kurzum – für alle Mitarbeiter, die mit dem Thema Energiesteuern und Abgaben im Unternehmen betraut sind, bietet ISPEX auch dieses Jahr wieder die Veranstaltungsreihe ENERGY COMPLIANCE an. Unter dem Motto: „Energiesteuern und Abgaben 2018 – Worauf Sie im Energiejahr 2018 achten müssen!“ machen Sie unsere Energieexperte fit für das kommende Jahr.

Weiter Informationen dazu finden Sie auf unserer Veranstaltungsseite.

Bildquelle: Bdk via Wikimedia Commons unter CC BY-SA 3.0

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