DBAV: Änderung bei Entlastungssummen

Das Bundeskabinett hat am 14.06.2023 einen Verordnungsentwurf der Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV*) beschlossen. Die DBAV begrenzt die maximale Höhe des sog. Differenzbetrages für Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. €.

Nach dem Verordnungsentwurf soll ab 01.09.2023 eine Begrenzung auf 6 ct/kWh bei Erdgas, Wärme und Dampf und 18 ct/kWh bei Strom erfolgen, als Reaktion auf die gesunkenen Energiepreise. Die Zustimmung des Bundestages zu der Anpassung der Verordnung ist noch ausstehend.

Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur Berechnung der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen, sodass die Änderung für die betroffenen Unternehmen maßgebliche Auswirkungen haben kann. Nach der derzeitigen Fassung der DBAV erfolgt eine Begrenzung des Differenzbetrages ab 01.05.2023 auf 8 ct/kWh bei Erdgas, Wärme und Dampf und 24 ct/kWh bei Strom.

>> BT-Drs. 20/7225

*Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung – DBAV)

 
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