DEHSt: Arbeitshilfen SPK aktualisiert
Von ISPEX am 10. Jun 2026
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die Arbeitshilfen im Rahmen der Antragsstellung der Strompreiskompensation (SPK) aktualisiert. Eine neue SPK-Billigkeitsrichtlinie (vormals Förderrichtlinie) macht zudem Änderungen im Verfahren notwendig.
Die DEHSt hat den Leitfaden zur Strompreiskompensation umfassend überarbeitet. Nach Angaben der DEHSt ergeben sich aus der Umstellung von der bisherigen Förderrichtlinie auf die Billigkeitsrichtlinie keine beihilferelevanten Nachteile für antragstellende Unternehmen (S. 3).
Zu den wichtigsten Änderungen zählt die Integration der neuen beihilfeberechtigten Sektoren. Neu antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen aus den Bereichen Batterien und Akkumulatoren, Flach- und Hohlglas, Chemiefasern, Düngemittel, Farbstoffe sowie weitere energieintensive Industriezweige (S. 14 ff.). ISPEX berichtete hierzu BECV und Strompreiskompensation: Weitere Branchen erhalten Zugang zu Entlastungen
Darüber hinaus konkretisiert die DEHSt die Anforderungen an die ökologischen Gegenleistungen. Weiterhin anrechenbar sind Investitionen in Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen sowie der Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien. Für neu aufgenommene Sektoren gelten dabei teilweise besondere Übergangsregelungen, etwa bei der Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen bis Ende 2027 (S. 50–78).
Neu aufgenommen wurden außerdem Regelungen zur Berücksichtigung von importierten Sekundärenergien und Medien. Zudem wurden die Vorgaben zur elektronischen Antragstellung präzisiert. Für die Antragseinreichung sind weiterhin die FMS-Anwendungen „Strompreiskompensation“ und „Nachweis öGL“ sowie die Übermittlung über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich (S. 22).
Auch die Anforderungen an die Prüfung durch Wirtschaftsprüfer wurden in einem gesonderten Leitfaden konkretisiert. Im Fokus stehen unter anderem die Prüfung der Beihilfeberechtigung, möglicher Insolvenzverfahren, Einträge im Schuldnerverzeichnis, Rückforderungsanordnungen der EU-Kommission sowie die Nachvollziehbarkeit der Stromverbräuche und deren Zuordnung zu den jeweiligen Berechnungselementen.
Schließlich enthält der aktualisierte Leitfaden Vorgaben zum Umgang mit Datenlücken. Fehlende Werte dürfen nur konservativ geschätzt werden. Zudem bleiben die Erleichterungen für kleinere Anträge bestehen: Bei einer erwarteten Beihilfe von bis zu 100.000 Euro genügt weiterhin eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit; ein gesonderter Prüfungsbericht ist nicht erforderlich.
>> Verpflichtung zu Maßnahmen gemäß Nr. 4.2 Billigkeitsrichtlinie
>> Verpflichtung zur Einführung eines Managementsystems gemäß Nr. 4.1 Billigkeitsrichtlinie
>> Bundeswirtschaftsministerium, Entwurf einer Billigkeitsrichtlinie, 22.05.2026
Strompreiskompensation + BECV: Update Antragsverfahren und Branchenerweiterung
