Der Energiekalender 2020 – Fristen, Meldungen, Nachweise

Kalender, Strom, EEG, 2020, Termine, Fristen, Meldung

Die gesetzlichen Anforderungen an das Energiemanagement im Unternehmen haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Um alle einschlägigen energiewirtschaftlichen Vergünstigungen nutzen zu können, sind zahlreiche Anträge, Anzeigen, Meldungen und Nachweise einzureichen. Wir fassen kurz die wesentlichen Meldepflichten, die bis Ende Dezember einzuhalten sind, zusammen.

BesAR-Unterlagen bis Ende November vervollständigen

Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung können sich im Jahr 2020 auf eine Sonderregelung beim Einreichen der ausschlussfristrelevanten Unterlagen nach § 103 Abs. 8 EEG berufen. Sofern der reguläre Antrag unter Beachtung der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 gestellt wurde, können die Unternehmen die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (§ 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG) nachreichen. Ebenso verhält es sich mit dem Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 (§ 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG). Das Zertifikat musste zumindest bis zum Zeitpunkt der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 gültig sein. Der Stichtag für die Vervollständigung der Unterlagen ist der 30. November 2020.

Neugegründete Unternehmen im Sinne des EEG mussten ihren Antrag mit allen Anlagen fristgerecht zum 30. September 2020 einreichen. Die Ausnahmeregelung des § 103 Absatz 8 EEG gilt ausdrücklich nur für die reguläre Antragstellung zum 30. Juni 2020.

Das BAFA kann bei der Nachreichung von ausschlussfristrelevanten Unterlagen, wie dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers oder dem Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems, Nachsicht nur dann gewähren, wenn die Verspätung durch „höhere Gewalt“ begründet ist. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie können im Einzelfall als „höhere Gewalt“ gewertet werden.

Im ELAN-K2 Online-Portal ist die entsprechende Begründung zu hinterlegen, warum das Unternehmen die fristrelevanten Unterlagen verspätet einreicht und bis wann dies nachgeholt wird. Die betroffenen Unternehmen sollten sich zum weiteren Vorgehen mit dem BAFA in Verbindung setzen.

Anträge bis Ende Dezember 2020

Ende des Jahres müssen beim Hauptzollamt Anträge auf Strom- und Energiesteuererleichterungen für das Jahr 2019 eingegangen sein. Dies betrifft eine Vielzahl von Unternehmen, beispielsweise als Betreiber einer KWK-Anlage oder Anlage für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung. Ebenso sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen. Hierunter fallen diverse Erstattungen, etwa nach den §§ 9a, 9b, 10 StromStG oder §§ 51, 53a, 54, 55 EnergieStG.

Im Zuge der Antragstellung ist eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen abzugeben. Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten, können weiterhin staatliche Beihilfen des Energie- und Stromsteuerrechts für diesen Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Pflicht zur Abgabe des Vordruckes 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) besteht weiterhin.

Die Antragstellung ist seit dem 1. Juli ausschließlich online mit den neuen Vordrucken der Zollverwaltung möglich. Die rechtsgültig unterzeichneten Anträge müssen weiterhin vollständig und fristgerecht im Original bei dem zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. In den Online-Formularen werden eine Vielzahl zusätzlicher Angaben etwa zu Elektromobilität, Nutzenergielieferung, Fremdarbeiten, Weiterleitung an Dritte etc. gefordert.

Über den Jahreswechsel hinausblicken

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Entgegenkommen bei der Durchführung eines Energieaudits konkretisiert. Laut Internetseite des BAFA wird dieses bis zum 28. Februar 2021 für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Pandemie geschuldet ist. Das Audit sowie die Onlinemeldung sind selbstverständlich nachzuholen. Idealer Weise ist dieses bereits im Februar abgeschlossen und kann bei der Prüfung berücksichtigt werden. Bei der Kulanzregelung empfiehlt es sich, die Umstände der Verzögerung zu dokumentieren.

Für Unternehmen in der der Besonderen Ausgleichsregelung werden sich beim Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 wahrscheinlich im nächsten Jahr Erleichterungen ergeben. Gemäß dem Entwurf für das EEG 2021 wird das Einreichen des Zertifikats einer Eigenerklärung weichen. Das Zertifikat selbst muss vorgehalten werden. Dennoch sollten Unternehmen die (Re)zertifizierung rechtzeitig angehen. Zertifikate nach ISO 50001: 2011 verlieren Ende August 2021 ihre Gültigkeit.

Die Frist für die Registrierung von Bestandsanlagen zur Stromerzeugung im Marktstammdatenregister (MaStR) endet am 31. Januar 2021. Anlagenbetreiber müssen bis zu diesem Termin ihre bestehenden Stromerzeugungsanlagen im MaStR eintragen. Ein Fristversäumnis wird empfindlich sanktioniert. Bei Neuanlagen gilt weiterhin eine Registrierungsfrist von einem Monat nach Inbetriebnahme. Im Marktstammdatenregister sind alle Anlagen und Einheiten zu registrieren.

Drängender für viele Unternehmen mit Eigenerzeugung, Eigenverbrauch und Weiterleitung an Dritte ist die Umsetzung des Messkonzepts bis zum 31. Dezember 2020. Im Jahr 2021 ist eine Erklärung abzugeben, wie sichergestellt ist, dass ab 2021 die Vorgaben zum Messen und Schätzen eingehalten werden. Mit dem Online-Seminar zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten bieten wir Ihnen einen Überblick zum aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur, der im Oktober veröffentlicht wurde.

ISPEX unterstützt Unternehmen, den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen. In der Veranstaltungsreihe Energiesteuern und Abgaben 2021 lernen Sie die Anträge, Anzeigen, Meldungen und Nachweise im Detail kennen und erstellen Ihren individuellen Energiekalender 2021. Weitere Informationen für die Veranstaltungsreihe im November und Dezember 2020 finden Sie hier .

Titelbild: Predavatel via Wikimedia Commons unter CC BY-SA 3.0 Montage: ISPEX AG

Ihr Ansprechpartner

ISPEX

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115