Der Energiekalender 2020 – Fristen, Meldungen, Nachweise

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Die gesetzlichen Anforderungen an das Energiemanagement im Unternehmen haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Um alle einschlägigen energiewirtschaftlichen Vergünstigungen nutzen zu können, sind zahlreiche Anträge, Anzeigen, Meldungen und Nachweise einzureichen. Wir fassen kurz die wesentlichen Meldepflichten, die bis Ende Oktober einzuhalten sind, zusammen.

Anträge und Anzeigen bis Ende September

Nach der Sommerpause im August steht für neu gegründete stromkostenintensive Unternehmen der Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung bis zum 30. September beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für das Begrenzungsjahr 2021 an.

Falls ein individuelles Netzentgelt (§ 19 Absatz 2 StromNEV) mit dem Netzbetreiber vereinbart wurde, ist dies bis Ende September der zuständigen Regulierungsbehörde anzuzeigen. Das umfasst die beiden Konstellationen der atypischen Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) und der stromintensiven Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV). Bedingung ist, dass die Kriterien für Sondernetzentgelte voraussichtlich eingehalten werden. Zusätzlich sollte der Stromlieferant über die Vereinbarung informiert werden.

Meldepflichten bis Ende Oktober

Eigenversorger, die eine vollständige oder teilweise EEG-Umlagebefreiung nach §§ 61 bis 61g EEG im Jahr 2019 von 500.000 Euro oder mehr je Tatbestand in Anspruch genommen haben, sind bis 31. Oktober zu einer Transparenzmeldung verpflichtet (§ 74a Absatz 3 EEG). Das ist zu diesem Termin für die Eigenversorger der Fall, bei denen die Abwicklung der EEG-Umlage in die Zuständigkeit des Übertragungsnetzbetreibers fällt. Bei Zuständigkeit des Verteilnetzbetreibers musste die Meldung bereits Ende Juli erfolgt sein. Die Meldung ist an die Bundesnetzagentur abzusetzen.

Zeit bis 2021 nutzen

Angesichts des turbulenten Jahres 2020 ist es angebracht, systematisch die Vergünstigungen und Erleichterung, die das Unternehmen in Anspruch nehmen kann, einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Beispielsweise können sich durch den Produktionseinbruch im Frühjahr Veränderungen bei der Netznutzung ergeben. Ob das Unternehmen die Stromkostenintensität für bestimmte Vergünstigen erreicht, sollte abgeklärt werden. Ebenso ist es ratsam, exakt festzustellen, ob das Unternehmen zu jeder Zeit berechtigt war und ist, Steuervergünstigen wahrzunehmen oder als Unternehmen in Schwierigkeiten davon ausgeschlossen ist.

Die Frist zur Umsetzung des Messkonzepts bis 31.12.2021 besteht unverändert fort. Der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen im Zusammenhang mit EEG-Umlagepflichten steht nach wie vor aus.

Ab November 2020 bietet ISPEX mit der bundesweiten Veranstaltungsreihe Energy Compliance in einem kompakten Tagesseminar die Möglichkeit, einen persönlichen Energiekalender 2021 für Ihr Unternehmen zu erarbeiten. Gemeinsam identifizieren wir die für Ihr Unternehmen relevanten Handlungsfelder und erstellen ein Planungsgerüst für die Umsetzung der notwendigen Meldungen und Nachweise. So vermeiden Sie Sanktionen für Ihr Unternehmen und sichern sich Vergünstigen und Begrenzungen. Details zur Veranstaltungsreihe und Buchungsmöglichkeiten finden Sie unter Energiesteuern und Abgaben 2021 – Worauf Sie im Energiejahr 2021 achten müssen!

Titelbild: Predavatel via Wikimedia Commons unter CC BY-SA 3.0 Montage: ISPEX AG

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