Der Energiekalender 2021 – Fristen, Meldungen, Nachweise

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Die gesetzlichen Anforderungen an das Energiemanagement im Unternehmen haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Um alle einschlägigen energiewirtschaftlichen Vergünstigungen nutzen zu können, sind zahlreiche Anträge und Anzeigen einzureichen. Wir fassen kurz die wesentlichen Meldepflichten, die bis Ende März 2021 einzuhalten sind, zusammen.

Meldungen noch für Januar 2021

Bis zur Verabschiedung des EEG 2021 vor Weihnachten letzten Jahres stand die Umsetzung eines Konzepts zur Erfassung und Abgrenzung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen bis 1. Januar 2021 an. Kurzfristig fand eine einjährige Fristverlängerung Eingang in den Gesetzgebungsprozess. Es stehen nach wie vor präzise Verfahrensregeln zur Dokumentation des Messkonzepts aus. Im Frühjahr 2021 wird z.B. der entsprechende Prüfungshinweis des IDW erwartet.

Bereits zum 20. Januar stand für Unternehmen in der Besonderen Ausgleichregelung, Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher die Prognosemeldung umlagepflichtiger Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber an. Hierbei ist die Prognosemeldung für den laufenden Monat abzugeben. Eine Jahresmeldung ist vorab möglich. Korrekturen sind jeweils bis zum 20. des Folgemonats einzupflegen.

Bis zum 31. Januar müssen Anlagenbetreiber von Bestandsanlagen zur Stromerzeugung ihre Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren. Hintergrund hierfür ist, dass für ortsfeste Stromerzeugungsanlagen (EEG-Anlagen, KWKG-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate), die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, die Registrierungsfrist 24 Monate nach dem Start des Registerportals endet. Ohne die Registrierung sind keine Zahlungen nach dem EEG oder KWKG möglich, es tritt keine Fälligkeit des Anspruchs auf eine Auszahlung ein. Bei neueren Anlagen gilt weiterhin eine Registrierungsfrist von einem Monat nach Inbetriebnahme.

Termine im Februar

Unternehmen mit einer Eigenversorgung bei Strom ohne Weiterleitung an Dritte müssen bis zum 28. Februar die umlagepflichtigen Strommengen des Jahres 2020 an den zuständigen Verteilnetzbetreiber melden. Dies dient der Endabrechnung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2020. In diesem Zusammenhang sind bei Änderungen auch angepasste Basisangaben erneut zu übermitteln. Die Meldung an die Bundesnetzagentur muss nur auf Aufforderung erfolgen. Die versäumte Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen bzw. der veränderten Basisangaben wird sanktioniert. Die EEG-Umlage erhöht sich unter Umständen auf 100 Prozent, bzw. eine um 20 Prozentpunkte höhere EEG-Umlage kann fällig werden.

Eine Kulanzregelung für Unternehmen, die zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind, läuft Ende des Monats aus. Bis zum 28. Februar wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle davon ausgehen, dass die nicht fristgerechte Durchführung des Energieaudits den Auswirkungen der Corona-Pandemie geschuldet ist. Die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung bleibt davon unberührt. Das BAFA empfiehlt zur Beurteilung den betreffenden Sachverhalt, der zur Verzögerung führte, zu dokumentieren und die Nachweise für eine Stichprobenprüfung bereitzuhalten. Das fällige Energieaudit nebst Onlinemeldung sollte schnellstmöglich nachgeholt werden. Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger von weniger als 500.000 kWh p.a. können entsprechend auf die vereinfachte Online-Erklärung zurückgreifen.

Meldungen im März

Für Unternehmen, die die Vergünstigung bei der § 19 StromNEV-Umlage nutzen, ist der 31. März relevant. Für die Abnahmestellen mit mehr als eine Million kWh pro Jahr sind die aus dem Netz bezogenen selbstverbrauchten Strommengen sowie die an andere Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen an den zuständigen Verteilnetzbetreiber zu melden. Die Bestimmungen zum Messen und Schätzen nach § 62a und § 62b EEG finden Anwendung!

Ebenfalls bis Ende März müssen Betreiber einer KWK-Anlage an das BAFA und den zuständigen Netzbetreiber Daten übermitteln. Diese betrifft beispielsweise die Nettostromerzeugung, Nutzwärmeerzeugung und den Brennstoffeinsatz. Unter diese Meldepflicht fallen Anlagen ab 50 kW elektrischer Leistung (eL). Hierbei ist die Mitteilung während der Dauer der Gewährung des KWK-Zuschlags erforderlich. Bei Anlagen ab 2 MW(eL) ist eine monatliche Mitteilung der erzeugten Strommenge vorgeschrieben.

Start ins Energiejahr 2021

Das Jahr 2021 steht weiterhin im Zeichen der Coronapandemie und den wirtschaftlichen Folgen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2021 und dem KWKG in vielen Bereichen Anpassungen vorgenommen, deren Umsetzung das Energiemanagement im Unternehmen beschäftigen wird. Daneben sind weitere kurzfristige Regelungen im Laufe des Jahres zu erwarten, mit denen die Verwaltung auf die veränderte Lage durch Coronapandemie reagiert.

Trotz der Belastung dürfen dabei schon länger anstehende Pflichten nicht vernachlässigt werden. Allen voran ist die Umsetzung des Messkonzepts für EEG-umlagepflichtige Strommengen zu nennen. Zwar besteht hier durch die Fristverlängerung um ein Jahr nicht mehr der unmittelbare Handlungsdruck wie im Herbst letzten Jahres. Da sich voraussichtlich im Laufe des Jahres die offenen Fragen um die rechtlich genügende Dokumentation des Messkonzepts klären, ist eine weitere Fristverlängerung nicht zu erwarten. ISPEX bietet Umsetzung des Messkonzepts bei EEG-umlagepflichtigen Strommengen kompakte Online-Seminare ab März an. Hier werden Energiemanager konzentriert auf 90 Minuten mit dem Stand und den Anforderungen rund um das Messkonzept vertraut. So können Sie die Aufgabenstellungen für 2021 erfassen und Planungssicherheit erlangen.

ISPEX wird weiter über die rechtlichen Entwicklungen und die Verwaltungspraxis berichten. Für Ihren individuellen Energiekalender und die Aufgaben für das Energiemanagement in Ihrem Unternehmen steht Ihnen das ISPEX Team gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Save the Date:
Am 12. März und 26. März sind bereits Online-Seminare zum „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ geplant. Interessenten für die Veranstaltung können sich bereits jetzt via veranstaltung@ispex.de für den Veranstaltungsverteiler anmelden. Die Einladung zur Veranstaltung senden wir Ihnen per E-Mail zu.

Ihr Ansprechpartner

ISPEX

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