Die eigene Ladesäule im Unternehmen

Ladesäule

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge sind noch eine Seltenheit. Betriebe, die die Elektrifizierung ihres Fuhrparks vorantreiben, greifen daher verstärkt auf die eigene Stromtankstelle zurück. Die Ladesäule auf dem Firmengelände hat jedoch neben den technischen auch vielfältige rechtliche Gesichtspunkte, die beachtet werden müssen.

Standortkonzept für die Ladesäule

In die Wahl des richtigen Standortes für die geplante Ladesäule fließen viele Aspekte ein. Die Stromtankstelle muss mit dem Fahrzeug, bzw. den Fahrzeugen, gut befahrbar sein. Zudem ist eine wenig aufwendige Anbindung an das bestehende Stromnetz notwendig. Die elektrische Leistungsfähigkeit der Netzinstallation muss im Vorfeld abgeklärt werden. Besonders Schnellladestationen (Ladeleistung > 22 kW) erreichen mit ihrer hohen Leistungsaufnahme Belastungsgrenzen.

Rechtlich ist die Errichtung auf Privatgelände oder öffentlich zugänglichen Bereich eher unproblematisch. Jedoch gilt es auch hier, die Bauordnung hinsichtlich optischer Beeinträchtigungen oder des Denkmalschutzes zu beachten. Für die Errichtung im öffentlichen Straßenraum ist die Situation komplexer. In diesem Fall sind Sondernutzungsgenehmigungen und dergleichen einzuholen.

Die rechtlichen Auswirkungen des Standortes und dessen Zugänglichkeit sind erheblich. Öffentliche Ladeeinrichtungen unterfallen der Ladesäulenverordnung (LSV). Gemäß §2 Nr. 9 LSV ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Die Verordnungsbegründung stellt dies nochmals heraus und nennt die „Zugänglichkeit zum Parkplatz“ als Merkmal.

Die Ladesäulenverordnung (§ 1 LSV) regelt vielfältige Aspekte der Ladeeinrichtung, u.a. die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb sowie weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung. Dazu zählen unter anderem die Aufrüstung des Ladepunktes mit genormten Steckern (§ 3 LSV) und Kartenbezahlsystemen (§ 4 Abs. 2 LSV).

Überdies bestehen Anzeige- und Nachweispflichten (§ 5 LSV). So ist beispielsweise der Aufbau und die Inbetriebnahme des Ladepunktes gegenüber der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Die Daten aus dieser Anzeigepflicht werden in der interaktiven Ladensäulenkarte verwendet.

Betrieb der Ladesäule

Eine Ladesäule zu betreiben, stellt eine Bündelleistung aus Infrastruktur, Service, Strom und ggf. Parkleistungen dar. Der Ladepunktbetreiber ist daher Letztverbraucher im Sinne des EnWG (Energiewirtschaftsgesetz). Das EnWG führt in § 3 Nr. 25 aus, dass der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile dem Letztverbraucher gleich steht.

Die Rechtsfolgen für den Betreiber der Ladesäule bestehen darin, dass er wie andere Letztverbraucher auch behandelt wird. Da dieser nicht als Energieversorgungsunternehmen anzusehen ist, unterliegt er z.B. nicht der Pflicht, den Strommix auszuweisen. Zudem hat der Betreiber das Recht auf Anschluss gegenüber dem Verteilernetzbetreiber (§ 17 Abs. 1 EnWG) und ist in seiner Lieferantenwahl frei (§ 20 Abs. 1 EnWG). Aus diesem Grund stehen dem Ladepunktbetreiber alle Möglichkeiten offen, den Stromeinkauf in seine Beschaffungsstrategie einzubinden.

Der Ladepunktbetreiber als sog. erster Letztverbraucher trägt die Verantwortung für alle Bestandteile des Strompreises wie Entgelte, Abgaben und Umlagen. Er entrichtet die EEG-Umlage und ist, soweit Stromsteuer anfällt, verantwortlich für diese. Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) ordnet den Ladepunktbetreiber den Letztverbrauchern zu (§ 1a Absatz 2 StromStV).

Bei der Abrechnung der Ladevorgänge stuft das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) den Ladepunktbetreiber als Letztverbraucher und Anschlussnutzer ein: „Letztverbraucher [sind] natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von Elektrofahrzeugnutzern beziehen“ (§2 Abs. 1 Nr. 8 MsbG). Für den Betrieb der Stromtankstelle sind die Datenschutzbestimmungen, d.h. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (§49 ff. MsbG) zu berücksichtigen.

Ladesäule passgenau planen

Für einen wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb einer Ladesäule sind umfangreiche Überlegungen notwendig. Neben der abgestimmten Beschaffungsstrategie für den zusätzlich benötigten Strom stellt die Stromtankstelle Anforderungen auch in Bezug auf Vergünstigungen und Erleichterungen bei Umlagen und Abgaben. Beispielsweise tangiert der öffentliche Ladepunktbetrieb die Privilegierung des eigenerzeugten und eigenverbrauchten Stroms. Das ist nicht nur für die Kostensituation relevant, sondern macht eine separate Messung notwendig.

Für Strom, der aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird, müssen entsprechend Netzentgelte entrichtet werden. Hieraus ergeben sich wiederum planerische Notwendigkeiten. Zum Beispiel sollten Spitzenlasten berücksichtigt oder Ladespitzen in günstige Zeitfenster verschoben werden. Im Betriebsablauf kann es mitunter zu Konflikten kommen, wenn Firmenfahrzeuge der Netzkosten wegen nur nachts geladen werden, aber private Mitarbeiterfahrzeuge gerade zu Hochlastzeiten tagsüber aufgeladen werden sollen und die Spitzenlasten anheben.

Für den Fall, dass Mitarbeitern gestattet wird, ihre privaten Elektroautos oder auch privat genutzten Firmenfahrzeuge zu laden, wirkt sich das auf die steuerliche Anrechnung aus. Dann ist eine eingehende Beratung durch Fachjuristen oder Steuerberater empfehlenswert.

Ladesäule projektieren und umsetzen

Ladesäule

Die Betriebsmodelle für eine Ladesäule sind vielfältig. Nicht zuletzt bieten sich auch Speziallösungen an, wie die Ladesäule unmittelbar mit einer PV-Anlage zu kombinieren. Auf diese Weise werden Netzentgelte und Umlagen erheblich reduziert und die Kosten für den angebotenen Strom erheblich gesenkt. MÜNCH ENERGIE als Kooperationspartner  von ISPEX hat mit dem Energie-Carport eine Lösung parat. Ein Industrie-Carport nimmt die Solarmodule auf und steuert Strom für die Ladung der darunter geparkten Elektrofahrzeuge bei. Zusätzlich werden die Parkplatzflächen aufgewertet und höhere Stellplatzmieten sind zu erzielen.

In Bayern steht ab dem 1. September 2017 zusätzlich eine Förderung für Ladepunkte bereit. Der Freistaat unterstützt Anschaffung und Montage von öffentlichen Stromtankstellen. Voraussetzung hierfür sind nicht nur die Mindestbetriebsdauer von sechs Jahren, sondern auch der Betrieb der Ladesäule mit Strom aus regenerativen Quellen. Der Energie-Carport erfüllt von Haus aus diese Anforderung. Darüber hinausgehender Energiebedarf für das Aufladen nachts oder bei Schlechtwetter muss entsprechend mit Strom aus erneuerbaren Quellen beschafft werden.

ISPEX unterstützt Unternehmen dabei, alle energiewirtschaftlichen Aspekte bei der Planung zu berücksichtigen und die Ladeeinrichtung auf die Verbrauchssituation abzustimmen. Wir beraten Sie gerne!

 

Bildquelle: Janitor via Wikimedia Commons unter CC BY 2.0

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