EDL-G Änderung und Energieauditpflicht

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Der Bundestag hat der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) zugestimmt. Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (BT-Drs. 19/9769) wurde am 28. Juni 2019 unter Berücksichtigung der geänderten Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drs. 19/11186 (neu)) angenommen. Damit können Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh pro Jahr der Energieauditpflicht leichter nachkommen. Zudem wird eine elektronische Erklärung gegenüber dem BAFA für Auditverpflichtete nun obligat.

Der Bundesrat wird sich im September abschließend mit dem Änderungsvorhaben befassen. Danach wird das nicht zustimmungspflichtige Gesetz voraussichtlich im Herbst in Kraft treten.

Energieauditpflicht und Erleichterung der Durchführung

Frist Energieauditpflicht Energieaudit Durchführung §8 EDL-G §8c EDL-G Energiedienstleistungsgesetz Nicht-KMU Meldefrist Bis wann?

Die für Unternehmen wichtigsten Veränderungen aus der EDL-G-Novelle betreffen die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits. Nicht-KMU müssen nach wie vor grundsätzlich ein Energieaudit durchführen und gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits alle vier Jahre ein Wiederholungsaudit anschließen (§ 8 Abs. 1 EDL-G n.F.). Unternehmen, die in der Zeit zwischen 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten der EDL-G-Novelle in die Pflicht gefallen sind, haben 20 Monate zum Abschluss. Nach dem Inkrafttreten der EDL-G-Novelle beträgt die Frist grundsätzlich 20 Monate (§ 8 Abs. 2 EDL-G n.F.). Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 betreiben, sind von der Pflicht freigestellt. Dies gilt nun auch für Unternehmen, die lediglich mit der Einrichtung eines solchen begonnen haben (§ 8c Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EDL-G n.F.). Der Beginn ist nachzuweisen (§ 8c Abs. 7 Satz 2 EDL-G n.F.) und die Zertifizierung muss nach zwei Jahren erfolgt sein (§ 8 Abs. 7 Satz 3 EDL-G n.F.).

Eine Neuerung stellt die Durchführungserleichterung für Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg von maximal 500.000 Kilowattstunden pro Jahr (§ 8 Abs. 4 EDL-G n.F.) dar. Diese genügen der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits im Sinne und nach den Fristen des § 8 Abs. 1 und 2 (n.F.), indem sie gegenüber dem BAFA wie „vollverpflichtete“ Nicht-KMU innerhalb von zwei Monaten online eine Erklärung abgeben. Ob ein Nicht-KMU unterhalb der Bagatellschwelle liegt, ermittelt sich aus dem Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht (§ 8 Abs. 4 EDL-G n.F.).

Ausweislich der Begründung zur Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses (BT Drs. 19/11186 (neu)) soll es sich „… [bei der] Einführung der Bagatellverbrauchsschwelle für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch um eine Erleichterung der Anwendung der Energieauditpflicht … [handeln] … und nicht um eine vollständige Befreiung von dieser Pflicht …“. Dies dient der Minimierung EU-rechtlicher Risiken. Das Versäumnis der Online-Auditerklärung mit den verringerten Angaben ist wie eine ungenügende Umsetzung bei voller Auditdurchführungsverpflichtung anzusehen und ist bußgeldbewehrt (§ 12 EDL-G Abs. 1 Nr. 3 n.F.).

Neue elektronische Erklärung

Checkliste Unternhemen Energieauditnachweis BAFA EDL-G Energiedienstleistungsgesetz §8c EDL-G elektronischer Nachweis

Neu hinzugekommen ist eine verpflichtende elektronisch abzugebende Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 8c Abs. 1 EDL-G n.F.). Ein Versäumnis kann mit Bußgeld geahndet werden (§ 12 EDL-G Abs. 1 Nr. 3 n.F.). Zwei Monate nach Abschluss des Energieaudits müssen die Angaben zum Unternehmen, Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat, der Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern, die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern, die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, die voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr und die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten übermittelt werden.

Auch Unternehmen, die durch den Gesamtenergieverbrauch unter die Regelung des § 8 Abs. 4 EDL-G (n.F.) fallen, müssen die Pflichterfüllung gegenüber dem BAFA nachweisen (§ 8c EDL-G n.F.). Dies muss innerhalb von zwei Monaten auf Grundlage der Fristen aus § 8 Absatz 1 und 2 EDL-G (n.F.) erfolgen. Hierzu sind Angaben zum Unternehmen, den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern und die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern zu machen.

Anforderungen an das Energieaudit und den Energieauditor

Zudem ändern sich bestimmte Anforderungen an das Energieaudit (§ 8a EDL-G). So ist zukünftig u.a. der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen (§ 8a Abs. 1 Nr. 5 EDL-G n.F.).

Die Veränderung des § 8a Abs. 1 Nr. 3 EDL-G verschiebt den Schwerpunkt von der eingehenden Prüfung des Energieverbrauchsprofils hin zu Endenergieverbrauch des Unternehmens und erweitert dies um Analyse und Dokumentation. Der Rahmen ist auch weiterhin mit den Standorten des Unternehmens, insbesondere dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung umrissen. An die Stelle einer Lebenszyklus-Kostenanalyse tritt als Mindeststandard die Methode der Kapitalwertberechnung (§ 8a Abs. 1 Nr. 4 EDL-G n.F.).

Neben den Anpassungen betreffend die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits wurden auch weitere Regelungen überarbeitet. Diese betreffen z.B. die Qualifikationsanforderungen an den Auditor (§ 8b EDL-G n.F.). Energieauditoren müssen zukünftig nachweisen, dass sie ihre nach DIN EN 16247-1 erforderlichen Kenntnisse der Norm und deren Methodik durch regelmäßige fachbezogene Fortbildungen auf dem aktuellen Stand halten und dieses belegen (§ 8b EDL-G Abs. 1 Nr. 3 n.F., i.V. 8b EDL-G Abs. 3). Für Erstauditoren wurde eine neue Registrierungspflicht beim BAFA inklusive des Nachweises der geforderten Qualifikationen aus Abs. 1 und 2 des § 8b (n.F.) geschaffen (§ 8b Abs. 2).

Weitere Änderungen im EDL-G

Abseits der Neuerung beim Energieaudit begrenzt der § 2 Nr. 17 EDL-G n.F. bei Energiemanagementsysteme die Gültigkeit der Zertifikate nach DIN EN ISO 50001:2011 auf den 21. August 2021 und erweitert die ISO-Norm bei EnMS um die Revision des Jahres 2018. Für einen 18-monatigen Übergangszeitraum ab 21. August 2018 ist wahlweise noch die DIN EN ISO 50001:2001 anzuwenden. Ab 21. Februar 2020 ist nur noch die Norm aus der Revision 2018 zulässig.

Energieaudit nun einfacher?

Mit der Erleichterung für Unternehmen, die aufgrund des niedrigen Energieverbrauchs auf die Durchführung des Energieaudits verzichten können, hat der Gesetzgeber eine sinnvolle Regelung getroffen. Handelsintensive Dienstleistungsunternehmen beispielsweise, die durch die Mitarbeiterzahl den Status als Nicht-KMU erlangen, aber geringe Verbräuche aufweisen, profitieren von der Gesetzesänderung. Die gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf um 100.000 kWh erhöhte Bagatellgrenze hat den Kreis der Durchführungsbefreiten erweitert – dies trage laut Gesetzesbegründung der Wirtschaftlichkeit Rechnung.

Die Neuregelung bedeutet allerdings nicht, dass nach Inkrafttreten der Novelle das Thema Energieaudit für die Unternehmensleitung ad acta gelegt werden kann. Um die Bagatellregelung nutzen zu können, müssen entsprechende – vor allem belastbare – Nachweise beschafft werden. Insbesondere müssen Unternehmen, deren Energieverbrauch an die Grenze heranreicht, ihre Werte regelmäßig kontrollieren. Der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens über alle Energieträger ist ausschlaggebend. Ein einfaches Aufsummieren auf Basis der Gas- und Stromrechnung reicht hierzu nicht aus. Die Problematik der Abgrenzung von Verbräuchen wie sie z.B. im Rahmen der Eigenversorgung auftritt, wird bei der Erfassung akut. Welche Mengen wurden weitergeleitet, welche selbstverbraucht und wem ist was zu zurechnen? Stark variable Verbräuche stellen für die Unternehmensleitung einen Unsicherheitsfaktor dar. Erfreuliche Ereignisse wie ein Großauftrag im Bemessungsjahr können die Grenze beim Energieverbrauch von 500.000 kWh pro Jahr überziehen. Der gesteigerte Bedarf an Heizenergie bei kalter Witterung oder Mehrverbrauch beim Strom für Klimatisierung- und Kühlung im Sommer kann das Unternehmen durchführungspflichtig für ein Energieaudit machen.

Zusätzlicher Handlungsdruck entsteht, wenn ein Unternehmen den Status als KMU verliert und an die Verbrauchsgrenze heranrückt, etwa im Rahmen eines Unternehmenszukaufs oder einer Fusion. Trotz der Arbeitsbelastung der Unternehmenserweiterung muss eine grundlegende Entscheidung getroffen werden, ob auf Basis der verfügbaren Daten die Bagatellregelung zulässig in Anspruch genommen werden kann oder ob ein Energieaudit durchgeführt wird.

An die durchführenden Auditoren legt die EDL-G-Novelle höhere Anforderungen an. Diese können erst nach dem Nachweis ihrer Fachkunde das Energieaudit in Angriff nehmen. Will die Unternehmensleitung auf einen internen Auditor zurückgreifen, müssen erforderlichen Schulungen durchgeführt, und Kompetenzen nachgewiesen werden. Neben den finanziellen Aspekten kommen betriebsorganisatorische und zeitliche Belange hinzu. Ungeachtet der fachlichen Zulassung als Energieauditor steht für diesen an, sich mit der veränderten Rechtslage nach der Novelle des EDL-G vertraut zu machen.

In jedem Falle, ob Feststellung des Status als KMU oder Nicht-KMU, bzw. Überschreiten der Bagatellgrenze, ist die Unternehmensleitung in der Pflicht, von sich aus aktiv zu werden und die entsprechenden Schritte einzuleiten. Mit der EDL-G-Novelle und der darin enthaltenen Pflicht zur Abgabe der elektronischen Erklärung verschärft sich der Kontrolldruck. Ein Aussitzen und hoffen, dass die Stichproben durch das BAFA das eigene Unternehmen nicht treffen werden, wird erschwert. Die Nachweispflicht zur Durchführung ist strenger geworden. Eine unrichtige oder nicht rechtzeitige Erklärung kann zu Bußgeldern führen. Das BAFA hat erstmals Daten zum Unternehmen zur Hand, die bei einer Kontrolle gegengeprüft werden können. Darüber hinaus kann die Behörde den Zeitpunkt für das Wiederholungsaudit einfach kontrollieren.

Die vom Gesetzgeber angeführten Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit sind mitunter nur eingeschränkt zutreffend. Für Unternehmen unter der Verbrauchsschwelle besteht nach wie vor ein hoher Aufwand, die Ausnahme von der Durchführungspflicht rechtssicher zu belegen und die Verbrauchsgrenze in Zukunft regelmäßig im Auge zu behalten. Unternehmen mit abgeschlossenem und gemeldetem Energieaudit, die dauerhaft als Nicht-KMU eingestuft sind, müssen sich bis zum Wiederholungsaudit im Grunde nicht mehr damit befassen. Ihnen bleibt, die Kosten für das Audit durch die Umsetzung der identifizierten Maßnahmen zu mildern. Eine Pflicht hierzu besteht weiterhin nicht. Durch den Bund wird ein vielfältiges Instrumentarium zur Effizienzverbesserungen durch Förderungen bereitgestellt. Abseits der mit der Erfüllung der Auditpflicht zusammenhängenden Maßnahmen können so u.a. von der Heizungsoptimierung über Modernisierung der Kälte- und Klimatechnik bis zur Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien, Zuschüsse und Zinsverbilligte Kredite genutzt werden.

Der Gesetzgeber zeigt mit der Befreiung von der Energieauditpflicht durch ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 einen weiteren Weg auf. Bereits der nachweisbare Beginn der Einführung ist ausreichend. Mit dem Betrieb eines EnMS vollzieht sich allerdings ein Paradigmenwechsel. Die Kontrolle und der fortlaufende Nachweis der Verbesserung der Energieeffizienz müssen systematisch im Betrieb verankert werden. Das Energieaudit sieht dagegen nur eine einmalige Evaluierung ohne den Nachweis der Verbesserung vor. Dem höheren Aufwand für ein EnMS stehen gezielte und in der Regel gute Effizienzgewinne und somit dauerhafte Einsparungen gegenüber. Auch für Unternehmen, die z.B. nicht aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung auf ein EnMS angewiesen sind, kann dieses eine Alternative darstellen. Hohe Verbräuche, eine komplexe Unternehmensstruktur und die Absicht, eine langfristige Strategie zur Verbrauchssenkung umzusetzen, sprechen für ein Energiemanagementsystem.

Pflichten erfüllen und Kosten senken

Die Anpassungen des EDL-G haben die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nicht wesentlich erleichtert. Die Bagatellregelung wird korrekter Weise als Erleichterung bei der Auditpflicht bezeichnet. Die Erhebung und Aufbereitung der notwendigen Daten werden Kapazitäten im Unternehmen binden. Lediglich bei der Detailtiefe der Auswertung treten Entlastungseffekte ein. Die Auditpflicht wird im Gegenteil durch die elektronische Erklärung in der Durchsetzung forciert.

ISPEX unterstützt umfassend Unternehmen unterhalb der Bagatellschwelle die Pflichten effizient und kostengünstig zu erfüllen. Vollverpflichtete Unternehmen begleiten wir seit Jahren durch das Energieaudit und stehen diesen bei einem Wiederholungsaudit zur Seite, auch mit externen Auditoren. Für die innerbetriebliche Fortbildung und als Information für die angepasste Gesetzeslage bieten wir interne Workshops und Seminare an.

Der Bereich der Effizienzverbesserung hat in den letzten Jahren eine politische Aufwertung einhergehend mit hoher staatlicher Förderung erfahren. ISPEX evaluiert mit den Verantwortlichen im Unternehmen die förderfähigen Bereiche und berät sie detailliert zu Programmen und Anwendungsfällen. Von der Planung über die Rentabilitätsberechnungen bis zur Antragstellung und Nachweisführung sorgen wir für einen reibungslosen Ablauf der Maßnahme, um die Effizienzverbesserung zum Erfolg zu führen.

Der Wechsel von wiederkehrenden Energieaudits zu einem dauerhaft eingerichteten Energiemanagementsystem ist eine langfristige Richtungsentscheidung. Dazu bietet ISPEX einen speziellen Inhouse-Workshop „Energieauditpflicht im Unternehmen – Energieaudit versus Energiemanagementsystem“ an. Ziel der Tagesveranstaltungen ist es, die Systematik beider Wege kennenzulernen. Aus dem Vergleich der Ansätze gelangt die Geschäftsführung zu einer fundierten Entscheidung, ob das Energieaudit oder das Energiemanagementsystem die beste Lösung für das Unternehmen darstellt.

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