EDL-G/EnEfG: Referentenentwurf zur Novelle liegt vor

EnEfG, EDL-G, Novelle, Energieaudit-Pflicht, EnMS

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat einen Referentenentwurf Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf setzt die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791) der EU in deutsches Recht um. Daraus folgen umfangreiche Anpassungen in den einzelnen Gesetzen, u.a. EDL-G und EnEfG. Für Unternehmen zeichnen sich einschneidende Veränderungen ab.

Mit dem Referentenentwurf vom 9. April 2026 verfolgt das BMWE insbesondere das Ziel, bestehende Energieeffizienzpflichten deutlich zu vereinfachen und auf europäische Mindestvorgaben zurückzuführen. Viele bislang geltende nationale Sonderregelungen sollen entfallen. Schwerpunkt der Novelle sind erhebliche Entlastungen bei Energieauditpflichten, Managementsystemen und Abwärmeregelungen.

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Energieauditpflicht nach dem EDL-G. Künftig soll nicht mehr der KMU-Status maßgeblich sein, sondern ausschließlich der tatsächliche Energieverbrauch einer einzelnen juristischen Person in Deutschland. Energieaudits sollen nur noch für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh verpflichtend sein. Die bisherige weltweite Konzernbetrachtung sowie die Selbsterklärungspflichten für Nicht-KMU mit geringem Verbrauch würden damit entfallen.

Wichtig in diesem Zusammenhang für bisher nicht-verpflichtete KMU: Diese Unternehmen, die aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Verpflichtung bisher auf ein Energieaudit verzichtet haben, müssen dem Entwurf nach das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 bis zum 11.10.2026 durchgeführt haben. Eine Änderung der Frist ist nicht zu erwarten, da diese auf einer EU-Anforderung fußt.

Auch die Anforderungen an Energie- und Umweltmanagementsysteme nach dem EnEfG sollen deutlich reduziert werden. Die Verpflichtung zur Einführung eines entsprechenden Systems soll künftig erst ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh greifen – bislang lag die Schwelle bei 7,5 GWh. Zudem werden Fristen verlängert und Anforderungen reduziert.

Erleichterungen sieht der Entwurf ebenfalls bei den Umsetzungsplänen für Energieeinsparmaßnahmen vor. Die Schwelle steigt von bisher 2,5 GWh auf 2,77 GWh. Gleichzeitig entfällt die Pflicht zur externen Bestätigung der Umsetzungspläne. Unternehmen mit verpflichtendem Energie- oder Umweltmanagementsystem sollen künftig ganz von der zusätzlichen Erstellung von Umsetzungsplänen befreit werden.

Weitere Änderungen betreffen Rechenzentren sowie die Abwärmenutzung. So werden Anforderungen an die Energieeffizienz von Rechenzentren angepasst und verschiedene Erleichterungen bei der Nutzung von Abwärme eingeführt. Gleichzeitig soll die bislang verpflichtende Meldung von Abwärmedaten an die Plattform für Abwärme künftig freiwillig erfolgen. Die jährliche Datenübermittlung entfällt.

Auch öffentliche Stellen werden von einzelnen Verpflichtungen entlastet. Darüber hinaus soll der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ künftig stärker als Leitprinzip energiepolitischer Entscheidungen verankert werden.

Es ist damit zu rechnen, dass zumindest ein Gesetzentwurf vor der Sommerpause in den Bundestag eingebracht wird.


Welche Änderungen ergeben sich aus der Novelle des EnEfG und EDL-G für Ihr Unternehmen?

Lassen Sie sich jetzt schon unverbindlich für das Briefing
Anforderungen aus der Novelle des EnEfG/EDL-G vormerken!


>> Gesetzgebungsverfahren auf der Website des BMWE

Veranstaltungsempfehlung


ISPEX Energiefrühstück 19.06.2026

Spezial: Novelle EnEfG und EDL-G: Was ändert sich und welche Fristen gelten?

Ihr Ansprechpartner

Andreas Seegers

Andreas Seegers

0921 - 150 911 110