EDL-G/EnEfG: Stellungnahme zum Referentenentwurf der Novelle

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat einen Referentenentwurf Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf setzt die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791) der EU in deutsches Recht um. Daraus folgen umfangreiche Anpassungen in den einzelnen Gesetzen, u.a. EDL-G und EnEfG. Für Unternehmen zeichnen sich einschneidende Veränderungen ab.

Im Rahmen der Anhörung hat ISPEX zum Referentenentwurf Stellung genommen. Wir geben hier den Kern der Stellungnahme wieder. Sobald das Gesetzgebungsverfahren vor den Abschluss steht, werden wir ein entsprechendes Briefing zur Novelle anbieten.

Stellungnahme zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Ein zentraler Aspekt des Gesetzesentwurfs ist die Anpassung der Verpflichtungen für Unternehmen im Bereich der Energieeffizienzmaßnahmen. Die ISPEX begrüßt hierbei insbesondere die Anhebung des Schwellenwertes für die verpflichtende Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 8 EnEfG auf 23,6 GWh. Diese Anpassung stellt eine konsequente Rückführung auf europäische Mindestanforderungen dar und führt zu einer erheblichen Entlastung insbesondere mittelständischer Unternehmen.

Im Kontext der Regelungen des § 9 EnEfG zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen ergeben sich jedoch praxisrelevante Fragestellungen. Insbesondere ist unklar, wie mit Unternehmen umzugehen ist, die grundsätzlich keinen Jahresbericht veröffentlichen und hierzu auch nicht verpflichtet sind. Eine Klarstellung im Gesetz oder in begleitenden Vollzugshinweisen erscheint hier aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend erforderlich.

Positiv hervorzuheben ist hingegen die Streichung der Verpflichtung zur Einholung einer externen Bestätigung der Umsetzungspläne. Diese Maßnahme wird ausdrücklich begrüßt, da sie eine spürbare Entlastung für Unternehmen darstellt, ohne die inhaltliche Qualität der Aktionspläne in Energiemanagementsystemen wesentlich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus werden die Aktionspläne im Rahmen der Managementbewertung und der Audits in regelmäßigen Abständen bewertet und freigegeben.

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Nr. 19 EnEfG ist die Aufnahme der DIN EN ISO 14001 als Umweltmanagementsystem nachvollziehbar. Allerdings ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 im Vergleich zu einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder einem EMAS-System nur in begrenztem Umfang auf die systematische Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist. Insbesondere spielt die energetische Bewertung innerhalb der ISO 14001 eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus bestehen Unterschiede im Bereich der rechtlichen Verpflichtungen (Legal Compliance), die im EMAS-System deutlich strenger ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund sollte aus Sicht der ISPEX im Sinne des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ weiterhin eine klare Priorisierung von EMAS sowie DIN EN ISO 50001 erfolgen oder es sollten klare Mindestanforderungen (vgl. EMAS oder DIN EN ISO 50001) an die energetische Bewertung im Gesetz verankert werden.

Im Bereich der Abwärmenutzung gemäß § 16 EnEfG ist zunächst positiv hervorzuheben, dass mit der Einführung von Schwellenwerten für den Gesamtenergieinput von 7 MW bzw. 8 MW eine deutliche Fokussierung auf relevante Anlagen erfolgt. Diese Maßnahme wird ausdrücklich begrüßt, da sie zu einer erheblichen Entlastung großer Teile der Wirtschaft führt. Gleichwohl bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Definition von Industrieanlagen sowie Energieversorgungseinrichtungen. Insbesondere bei hybriden Anlagenformen kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Es wird daher empfohlen, in § 3 EnEfG eine ergänzende Definition oder in § 16 eine Verweisung zur Definition der Industrieanlage aufzunehmen, beispielsweise in Anlehnung an Artikel 3 der Industrieemissionsrichtlinie (IED), um eine einheitliche Auslegung sicherzustellen.

Die Anpassungen in § 17 EnEfG, insbesondere der Wegfall der verpflichtenden Meldung an die Plattform für Abwärme sowie der damit verbundenen jährlichen Aktualisierungspflichten, werden ausdrücklich begrüßt. Diese Änderung stellt einen wesentlichen Beitrag zur Entbürokratisierung dar und reduziert den administrativen Aufwand für Unternehmen erheblich.

Auch die Änderungen im EDL-G werden grundsätzlich als praxisnah und zielführend bewertet. Insbesondere die klare Strukturierung der Energieauditpflichten sowie die Anpassung an europäische Vorgaben tragen zur besseren Verständlichkeit und Anwendbarkeit der Regelungen bei.

Im Zusammenhang mit § 8 Absatz 2 EDL-G ergibt sich jedoch eine wesentliche Herausforderung hinsichtlich der Umsetzbarkeit der vorgesehenen Fristen. Unternehmen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh aufweisen, sollen demnach bis zum 11. Oktober 2026 ein Energieaudit durchgeführt haben. Unter Berücksichtigung der praktischen Anforderungen eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1, insbesondere der Datenerhebung, Analyse und Berichtserstellung, sowie der begrenzten Verfügbarkeit qualifizierter Energieauditoren erscheint diese Frist aus praktischer Sicht für viele Unternehmen nicht einhaltbar.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, eine Übergangsregelung zu schaffen, die Unternehmen Rechtssicherheit bietet. Konkret sollte vorgesehen werden, dass Unternehmen, die vor dem Stichtag 11. Oktober 2026 ein Energieaudit beauftragt haben, innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwölf Monaten nicht mit Bußgeldern belegt werden, sofern die Durchführung des Energieaudits bis zum 11. Oktober 2027 nachgewiesen wird. Ungeachtet dessen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die derzeit vorgesehene Frist aus praktischer Sicht als nicht realistisch einzustufen ist.

Ein weiterer Punkt betrifft § 8 Absatz 3 Nr. 1 EDL-G. Hier verweist der Entwurf auf ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17. Diese Nummer bezieht sich jedoch auf Finanzinstrumente für Energieeinsparungen. Es ist davon auszugehen, dass hier korrekterweise auf § 2 Nummer 19 Bezug genommen werden sollte. Eine entsprechende redaktionelle Korrektur ist erforderlich.

Die Wiederaufnahme der EMAS-Regelung in § 8 Absatz 3 Nr. 2 EDL-G wird ausdrücklich begrüßt. Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage nach der konsistenten Behandlung von Umweltmanagementsystemen nach DIN EN ISO 14001. Wenn diese Norm im EnEfG als gleichwertig zu DIN EN ISO 50001 und EMAS anerkannt wird, sollte dies auch im EDL-G entsprechend berücksichtigt werden. Aus fachlicher Sicht ist jedoch festzustellen, dass die ISO 14001 keine ausreichenden Anforderungen an eine systematische energetische Bewertung und fortlaufende Verbesserung der energiebezogenen Leistung stellt. Vor diesem Hintergrund erscheint es im Sinne der Konsistenz sachgerecht, die ISO 14001 nicht als gleichwertige Alternative zum Energieaudit anzuerkennen oder zusätzliche Anforderungen an die Umsetzung der DIN EN ISO 14001 hinsichtlich der energetischen Bewertung zu stellen.

>> Gesetzgebungsverfahren auf der Website des BMWE

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ISPEX Energiefrühstück 19.06.2026

Spezial: Novelle EnEfG und EDL-G: Was ändert sich und welche Fristen gelten?

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Marco Böttger

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