EDL-G: Entwurf für Novelle beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur EDL-G1-Novelle2 beschlossen. Eine der wichtigsten Neuerungen für Unternehmen besteht u.a. darin, dass die Energieauditpflicht zukünftig nicht mehr am Status als Nicht-KMU festgemacht werden soll. An die Stelle soll der durchschnittliche Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh bezogen auf die vorangegangen drei Jahre treten. Dies soll der Umsetzung der EU-Vorgaben von 10 TJ dienen. Ausgenommen von der Auditpflicht sind Unternehmen, die nach § 8 Abs. 1 EnEfG3 verpflichtet sind, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

Erweiterte Audit-Anforderungen

Die Anforderungen an ein Energieaudit (§ 8a EDL-G) sollen ergänzt werden. Aus der geplanten Änderung und Erweiterung nach Abs. 4 gehen u.a. folgende Anforderungen hervor:

Erfassung im Bereich Abwärme muss beinhalten:

  • Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen
  • Mögliche Inhaltsstoffe
  • Technisch vermeidbare und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen
  • Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung

Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung.

Wirtschaftlichkeitsbewertung der nach identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2022.

Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien

Bewertung der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärmenetz oder Fernkältenetz

Für die Anforderungen an die Energieaudit durchführende Person sind umfangreiche Änderungen vorgesehen, die hier nicht erläutert werden (§ 8b im Entwurf).

Folgeanpassung im EnEfG

Aus der angedachten EDL-G-Novelle ergibt sich eine Folgeanpassung des EnEfG. Hierbei ist u.a. vorgesehen, dass Unternehmen die über der genannten Schwelle von 2,77 GWh liegen, verpflichtet sind, spätestens innerhalb eines Jahres konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Das bezieht sich auf alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen aus dem Energieaudit. Darüber hinaus greift der neue Schwellenwert auch bei Unternehmen mit einem Umweltmanagementsystem nach EMAS oder Energiemanagementsystem nach ISO 50001. Analog ersetzt der neue Wert von 2,77 GWh die 2,5 GWh in den Regelungen nach § 16 EnEfG (Vermeidung und Nutzung von Abwärme) und § 17 EnEfG (Übermittlung von Informationen an die PfA).

Es handelt sich um eine gerade vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf, der durch das parlamentarische Verfahren umfangreiche Änderungen erfahren kann. ISPEX wird hierzu weiter berichten.

1Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

2Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

3Energieeffizienzgesetz

>> Beschlossener Entwurf vom 22.05.2024

Ihr Ansprechpartner

Marco Böttger

Marco Böttger

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115