EDL-G-Novelle: Bagatellgrenze gesenkt

Die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“) schreitet voran. Nach der Stellungnahme des (nicht zustimmungspflichtigen) Gesetzes durch den Bundesrat und Normenkontrollrat wird der Entwurf der Bundesregierung weiter im Parlament behandelt.

Auf Grundlage des Entwurfs der Bundesregierung ist vorgesehen, eine Verbrauchsgrenze in Höhe von 400.000 Kilowattstunden (Gesamtenergieverbrauch) für die Energieauditpflicht einzuführen, womit etwa 2.800 Unternehmen freigestellt würden. Die Bagatellgrenzregelung soll rückwirkend gelten. Für den Fall, dass ein Unternehmen z.B. durch Wachstum, Gründung oder Fusion erst nach dem Stichtag 5. Dezember 2015 den Status eines Nicht-KMU erhalten hat, wird eine Regelung getroffen. Jedes neu entstehende Nicht-KMU muss innerhalb einer Frist von 20 Monaten ein Erstenergieaudit durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits gilt die Wiederholungsfrist von vier Jahren.

Unternehmen, die ein Energiemanagementsysteme nach ISO 50001 betreiben, sind von der Energieauditpflicht befreit. Unternehmen, die freiwillig mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagement-systems vor dem fälligen Wiederholungsaudit begonnen haben, sollen weiterhin in der Einführungsphase von der Energieauditpflicht freigestellt bleiben.

>> BT-Drs. 19/9769

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