EEG 2021 Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 6.11.2020 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Stellung genommen. Die Reaktion des Bundesrates gibt oft Hinweise, welche Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren relevant sein können. Einige besonders für Unternehmen wichtige Punkte fassen wir für Sie zusammen.

Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen (§ 61b EEG)

Bei der Änderung des § 61b EEG bemängelt der Bundesrat, dass die vorgesehene Erweiterung durch die fortbestehende 10 MW-Leistungsgrenze weder zu einer deutlichen Entlastung führen würde, noch einen Verringerung der bürokratischen Lasten (Messen und Abgrenzen) eintreten würde. Der Bundesrat regt mit einem alternativen Formulierungsvorschlag zu Absatz 2 Satz 1 an, zumindest in der Eigenversorgung bei Anlagen bis 30 kW die EEG-Umlage entfallen zu lassen und somit um 10 kW höher als im Entwurf zu setzen.

Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen (§ 61c EEG)

Für die Neuregelung der Begrenzung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung aus KWK-Anlagen fordert der Bundesrat, eine beihilferechtskonforme Regelung zu finden, die einen Erhöhung aus beihilferechtlichen Gründen minimiert oder eine geeignete Kompensation an anderer Stelle begründet.

Die im Entwurf geplante Erhöhung der EEG-Umlage im für hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt wird nach Stellungnahme des Bundesrates voraussichtlich drastische Auswirkungen auf die Investitionssicherheit für Betreiber von KWK-Anlagen haben und zu der Stilllegung einer Vielzahl von KWK-Anlagen in Deutschland führen.

Die dem Gesetzesentwurf zugrundeliegende Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtige wesentliche Einflussfaktoren, wie insbesondere die Erhöhung der Brennstoffpreise aufgrund des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beziehungsweise die geplante Senkung der EEG-Umlage, nicht. Zudem differenziere die Neuregelung allein nach installierter elektrischer Leistung sowie nach Vollbenutzungsstunden, obwohl für die Wirtschaftlichkeit der KWK-Anlagen auch weitere Aspekte – wie etwa hohe Investitionskosten bei besonders komplexen Industrieanlagen mit Dampf- oder Kältebereitstellung – von erheblicher Bedeutung seien.

Besondere Ausgleichsregelung (§ 64 EEG)

Bei der Besonderen Ausgleichsregelung fordert der Bundesrat, die strukturellen Nachteile für kleine und mittlere Unternehmen sowie Sprünge bei der Begrenzungshöhe zu vermeiden.

Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat die Anpassung der Schwellenwerte, um den gesunkenen Stromverbrauch in der Corona-Krise und dem damit verbundenen Herausfallen aus der Regelung zu begegnen. Ebenso stößt die schrittweise Absenkung der Stromkostenintensität im Zuge der Senkung der EEG-Umlage auf Zustimmung. Die Besondere Ausgleichsregelung könne mit ihren starren Grenzwerten aber keine passgenaue Entlastung gewährleisten und würde zu Wettbewerbsverzerrungen und Fehlanreizen führen.

Zur Absenkung der Schwellenwerte erläutert der Bundesrat im Detail, dass den Schwellenwert von 17 Prozent in § 64 Absatz 2 EEG zu streichen, wenig sachdienlich erscheine. Werde diese geplante Änderung umgesetzt, können Unternehmen der Liste 1 mit einer Stromkostenintensität von 14 Prozent (beziehungsweise 13 Prozent im Antragsjahr 2022, 12 Prozent im Antragsjahr 2023 oder 11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024) künftig auf einen Schlag ganze 85 Prozent statt nur 80 Prozent Umlagebegrenzung verlieren, wenn die Stromkostenintensität um ein weiteres Prozent und damit unter die Schwelle des § 64 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EEG fällt. Der sogenannte Fallbeileffekt werde somit an der wirklich entscheidenden Schwelle sogar ausgebaut.

Strukturelle Nachteile für kleine und mittlere Unternehmen sieht der Bundesrat in im fix ausgestaltete Mindestverbrauch von 1 Gigawattstunde in § 64 Absatz 1 Nummer 1 EEG sowie im entsprechenden Selbstbehalt in § 64 Absatz 2 Nr. 1 EEG. Im Rahmen der Neugestaltung sollten diese Probleme angegangen werden.

Betreibereigenschaften (§ 104 Absatz 4)

Das häufig umstrittene Problem der rechtlich sicheren Zuordnung eines Betreibers einer Anlage nimmt der Bundesrat in der Stellungnahme auf. Es schlägt vor, in § 104 Absatz 4 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen: „Das Betreiben im Sinne von Satz 2 wird insbesondere dann unwiderleglich vermutet, wenn nach der vertraglichen Ausgestaltung des Nutzungsrechts die wesentlichen Erzeugungskosten und wirtschaftlichen Risiken für die Erzeugung von dem Letztverbraucher getragen werden.“

Damit sollen die Auslegungsschwierigkeiten in der Rechtsanwendung der bisherigen Regelung des § 104 Absatz 4 EEG 2017 gemindert werden. Besonders relevant ist dies u.a. bei Scheibenpachtmodellen. Der Bundesrat zielt darauf ab – in Ergänzung zur bisherigen Rechtsprechung – die Rechtssicherheit im Bereich der Eigenversorgung zu stärken. Daher solle der § 104 Absatz 4 EEG um eine unwiderlegbare Vermutungsregelung ergänzt werden, die die Kriterien der bestehenden Rechtsprechung aufgreift und insbesondere in den Fällen, in denen der Betreiber durch die vertragliche Ausgestaltung das wirtschaftliche Risiko übernimmt, die Betreibereigenschaft positiv vermutet wird.

Weiteres Verfahren

ISPEX wird Sie weiter zum Gesetzgebungsverfahren für das EEG 2021 informieren. Die Verabschiedung im Bundesrat ist für Ende November vorgesehen. Der Entwurf wurde als besonders eilbedürftig eingereicht und ist nicht zustimmungspflichtig. Das EEG 2021 soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

>> BR-Drs. 569/20

>> EEG-Umlagebegrenzung bei Eigenversorgung im EEG 2021

>> Referentenentwurf EEG 2021