EEG-Novelle 2027: Änderungen bei PV, Direktvermarktung und Biomasse

Derzeit kursiert ein Referentenentwurf zu einer Novelle des EEG. Aus dem vorliegenden Papier ergeben sich mehrere grundlegende Änderungen u.a. für Photovoltaik-Anlagen, Speicher, Direktvermarktung sowie für Biomasse- und Biogasanlagen.

Photovoltaik und Speicher
Der Entwurf sieht vor, dass Innovationsausschreibungen entfallen. Hintergrund ist laut Begründung, dass Anlagenkombinationen – insbesondere aus Erzeugungsanlagen und Speichern – inzwischen wirtschaftlich etabliert sind und sich zunehmend als Standard durchsetzen. Ein eigenes Ausschreibungssegment sei daher nicht mehr erforderlich. Stattdessen sollen künftig sogenannte Resilienzausschreibungen eingeführt werden, unter anderem für Solaranlagen des ersten Segments.

Zudem wird klargestellt, dass bei Steckersolargeräten auch ein hinter dem gleichen Wechselrichter betriebener Stromspeicher vom Anlagenbegriff umfasst sein kann.

Direktvermarktung wird zum Standard
Eine zentrale Änderung betrifft die Vermarktungsformen: Die bisherige Einspeisevergütung wird abgeschafft. Für neue Anlagen soll damit grundsätzlich eine verpflichtende Direktvermarktung gelten.

Für kleinere Anlagen ist lediglich eine zeitlich begrenzte Übergangslösung vorgesehen: Neuanlagen können in den ersten Jahren nach Inkrafttreten noch vorübergehend eine befristete Marktwertdurchleitung nutzen, bevor sie in die Direktvermarktung wechseln müssen.

Parallel dazu sollen Betreiber weiterhin zwischen Direktvermarktung mit Marktprämie und sonstiger Direktvermarktung wechseln können, etwa um Herkunftsnachweise für Grünstrom zu vermarkten oder PPAs abzuschließen.

Neue Anforderungen bei negativen Preisen
Der Entwurf enthält zudem Vorgaben für Direktvermarktungsverträge. Künftig müssen Verträge Schwellenwerte enthalten, ab denen Anlagen – etwa bei negativen Strompreisen – ferngesteuert abgeregelt werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass Anlagen auf Preissignale reagieren und in Phasen von Stromüberschüssen systemdienlich betrieben werden.

Diese Vorgaben sollen verhindern, dass Anlagen trotz negativer Preise weiter einspeisen und dadurch zusätzliche Belastungen für Netz und Markt entstehen.

Biogas und Biomasse
Für Biomasse- und Biogasanlagen sieht der Entwurf mehrere Anpassungen vor. Die anzulegenden Werte für Biogasanlagen werden an bereits geltende Degressionsstufen angepasst.

Zudem soll das Ausbauziel für Biomasse leicht angehoben werden – von bisher 8,4 GW auf 9 GW installierte Leistung bis 2030. Damit soll der bestehende Anlagenbestand weitgehend gesichert werden. Gleichzeitig erwartet der Gesetzgeber eine stärkere Flexibilisierung der Anlagen, um die schwankende Einspeisung von Wind- und Solaranlagen auszugleichen.

Hinweis: Es handelt sich bei dem Entwurf um kein offizielles Papier des BMWE oder der Bundesregierung. Eine belastbare Abschätzung lässt sich erst treffen, wenn zumindest ein offizieller Referentenentwurf vorliegt.

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