Eichrechtskonformes Laden

Wie der VKU (Verband Kommunaler Unternehmen) berichtet, haben sich Vertreter von Ministerien, Landeseichbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Herstellern sowie Betreibern von Ladesäulen auf eine Kompromiss zum eichrechtskonformen Laden von Elektrofahrzeugen verständigt.

Hintergrund war, wie ab dem 1. April 2019 mit DC-Ladesäulen im Rahmen des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung umzugehen sei.

Ziel war es, den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur sicherzustellen und eine Lösung für die eichrechtskonforme Nachrüstung des Bestandes zu entwickeln.

Als Ergebnis verständigte man sich auf eine kontinuierliche Umrüstung ohne eine förmlich-einheitliche Frist. Stattdessen stellt jeder Betreiber von Ladeeinrichtungen seinen konkreten, individuellen Nachrüstplan der am Sitz seiner Niederlassung zuständigen Eichbehörde vor. Darin hat er zu erläutern, ob der Messgerätehersteller, mit dem er zusammenarbeitet, sich bereits in einem Konformitätsbewertungsverfahren befindet und wann voraussichtlich mit dem Erteilen einer Baumusterprüfbescheinigung zu rechnen ist. Daneben ist anzugeben, wann mit der Marktverfügbarkeit einer konformitätsbewerteten Ladeeinrichtung und dem voraussichtlichen Abschluss der Umrüstung des kompletten Bestandes des betreffenden Ladepunktbetreibers zu rechnen ist.

>> Meldung auf der Internetseite des VKU

>> Die eigene Ladesäule im Unternehmen