Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende

Die Länder Berlin und Thüringen haben über den Bundesrat einen Antrag auf Entschließung eingebracht, der die Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende verbessern soll. Die Befassung ist für den 21. September 2018 vorgesehen.

Kernpunkt der beantragten Entschließung sind die (aus Sicht der Antragsteller) Beschränkungen der Mieterstrom- und Quartiersstromkonzepte zu lockern. Der Bundesrat solle die Bundesregierung dazu auffordern „ … zur Klarstellung einen Hinweis in das Gesetz aufzunehmen, dass Quartiersstromkonzepte im EEG-Mieterstrommodell ausdrücklich zugelassen sind und eine Beschränkung auf unter 100 Wohneinheiten auch über die Auslegung des Begriffs des öffentlichen Netzes bzw. der Kundenanlage ausdrücklich nicht besteht.“ Der Bundesrat solle feststellen, dass „ … die Beschränkung für Mieterstromprojekte auf 100 kWp installierter Leistung (pro Gebäude) zu einem verzögerten Ausbau von PV-Mieterstromanlagen in Städten … führen kann.“ Die Grenze solle bei 250 kWp pro Gebäude liegen. Die Beschränkung auf 500 Megawatt pro Jahr sei nicht erforderlich. Der Bundesrat solle anregen, die De-Minimis-Grenze für die Direktvermarktungspflicht aus Mieterstromanlagen deutlich zu erhöhen. Das Mieterstrommodell solle auch auf Gewerbeimmobilien ausgedehnt werden. Der Bundesrat solle feststellen, dass „…dass Überschussstrom durch Umwandlung in Wärme auch außerhalb der gesetzlich definierten Netzausbaugebiete netzdienlich erfolgen … kann. Die Flexibilisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Nutzung des Überschussstroms durch beispielsweise den Einsatz von Power-to-Heat-Anlagen [sei] ein insbesondere in den Städten hilfreiches Instrument, um überschüssig erzeugte regenerative Strommengen sinnvoll für eine urbane Energiewende zu nutzen.“ Außerdem solle der Einspeisevorrang der erneuerbaren Energie auch im Redispatch und bei Einspeisemanagementmaßnahmen erhalten bleiben.

>> Grunddrucksache des Bundesrates 402/18 vom 22.08.2018