EnEfG/EDL-G: Referentenentwurf zur Novelle liegt vor
Von ISPEX am 13. Jan 2026
Mit dem Umsetzungsgesetz zur EED sollen tiefgreifende Änderungen bei EnEfG und EDL-G verwirklicht werden. Der erste Referentenwurf verspricht Entlastungen für Unternehmen.
Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ wurde noch vor der Weihnachtspause bekannt. Die Bundesregierung will bislang nicht vollständig umgesetzte Vorgaben der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 (EED) in nationales Recht umsetzen. Hintergrund ist ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen verspäteter Umsetzung. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, ein Kabinettsbeschluss wird in den nächsten Wochen erwartet.
Im Zentrum des Entwurfs stehen umfangreiche Anpassungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Ziel ist es, EU-Vorgaben vollständig, aber ohne zusätzliche nationale Verschärfungen umzusetzen und bestehende Pflichten stärker am tatsächlichen Energieverbrauch auszurichten.
EnEfG: Weniger verpflichtete Unternehmen
Höhere Schwelle für Energie- oder Umweltmanagementsysteme
Kernänderung im EnEfG ist die deutliche Anhebung der Verbrauchsschwelle für die Pflicht zur Einführung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems. Künftig sollen nur noch Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh (bisher 7,5 GWh)1 verpflichtet sein. Gleichzeitig wird gesetzlich festgeschrieben, dass das Managementsystem mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken muss.
Damit verringert sich der Kreis verpflichteter Unternehmen deutlich, während die Anforderungen an Umfang und Nachweisbarkeit der Systeme präzisiert werden.
Umsetzungspläne: Kürzere Fristen, Vorlage statt Veröffentlichung
Auch bei den Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen sieht der Entwurf Anpassungen vor. Die Verbrauchsschwelle wird leicht von 2,5 GWh auf 2,77 GWh EU-rechtskonform angehoben. Zugleich wird die Frist zur Erstellung und Veröffentlichung der Pläne drastisch verkürzt: Statt bislang drei Jahre sollen Unternehmen künftig innerhalb von drei Monaten nach Audit oder (Re-)Zertifizierung eines Managementsystems tätig werden.
Neu ist zudem die Pflicht zur jährlichen Aktualisierung und zur Vorlage der Pläne an die Geschäftsführung. Die externe Bestätigung der Umsetzungspläne soll hingegen entfallen; Unternehmen mit etabliertem Umweltmanagementsystem und zusätzlichen Energieaudits sollen vollständig von der Veröffentlichungspflicht befreit werden.
„Energieeffizienz an erster Stelle“ ersetzt nationale Verbrauchsziele
Systematisch besonders relevant ist der Wegfall der bislang im EnEfG verankerten nationalen Energieverbrauchsziele. Diese werden durch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ersetzt. Juristische Personen sollen künftig vor energiebezogenen Planungs- oder Investitionsentscheidungen von mehr als 100 Mio. Euro prüfen und bewerten, ob Energieeffizienz- und Einsparlösungen wirtschaftlich umsetzbar sind. Der Fokus verschiebt sich damit von festen Zielwerten hin zu einem entscheidungsbegleitenden Bewertungs- und Dokumentationsregime.
EDL-G: Neue Abgrenzung der Auditpflicht
Auch das Energiedienstleistungsgesetz wird grundlegend angepasst. Die bisherige Anknüpfung an den KMU-Status entfällt. Stattdessen sollen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh innerhalb der letzten drei Jahre zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sein, sofern kein zertifiziertes Energiemanagementsystem besteht.
Das erste Audit wäre bis spätestens 11. Oktober 2026 durchzuführen, anschließend im Vierjahresrhythmus. Inhaltlich werden die Anforderungen an Energieaudits an die Vorgaben der EED (Energieeffizienz-Richtlinie der EU) angepasst, unter anderem mit Blick auf Messdatenbasis, Lebenszyklus-Kostenanalysen und die Abdeckung von mindestens 90 % des Energieverbrauchs.
Erweitert werden zugleich die Befreiungsmöglichkeiten: Neben zertifizierten Managementsystemen sollen auch qualifizierte Energieleistungsverträge von der Auditpflicht entlasten können. Die bisherige Bagatellgrenze von 500.000 kWh entfällt.
Referentenentwurf zeigt zukünftigen Kurs auf
Der Referentenentwurf bringt für viele Unternehmen spürbare Entlastungen, insbesondere durch die Anhebung zentraler Verbrauchsschwellen und den Wegfall einzelner Nachweis- und Meldepflichten. Die politischen Absichtserklärungen, EU-Vorgaben nur 1:1 umzusetzen, zeigen sich deutlich.
Da sich der Entwurf noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren befindet, sind inhaltliche Änderungen weiterhin möglich. Unternehmen mit relevanten Energieverbräuchen sollten die Entwicklung eng verfolgen und frühzeitig prüfen, ob künftig Pflichten nach dem EnEfG oder dem EDL-G greifen und welche Anpassungen in Organisation, Datenhaushalt und Entscheidungsprozessen erforderlich werden könnten.
1Entspricht 85 Terajoule (TJ) bzw. 10 TJ in der EED.
Hinweis zur Quelle:
Der Referentenentwurf der Bundesregierung (Bearbeitungsstand 1.12.2025) liegt ISPEX vor.
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