EnEfG: Merkblatt Abwärme veröffentlicht

Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat das Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht. Darin werden die Anforderungen aus dem § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) an Unternehmen bezüglich der Meldung auf der Plattform Abwärme erläutert.

Gemäß § 17 EnEfG sind Unternehmen verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Dazu gehören neben den Unternehmensdaten wie die Standorte, an denen die Wärme anfällt, u.a. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung sowie die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf. Dazu soll die BfEE eine Plattform zur Verfügung stellen, an die diese Daten zu übermitteln sind.

Die Verpflichtung zur Meldung besteht bereits seit 1. Januar 2024. Ein Versäumnis ist bußgeldbewehrt (§ 19 Absatz 1 Nr. 9 EnEfG), jedoch setzt das BMWK als fachlich zuständiges Ministerium die Meldepflicht bis Mitte des Jahres aus. Als Grund führt die BfEE die Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen der betreffenden Unternehmen aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung an. Zudem schaffe „die Verschiebung … Zeit für die notwendige technische Umsetzung der Plattform“.

Wie aus Ministeriumskreisen zu vernehmen war, soll die Plattform sogar erst 2025 einsatzfähig sein. Eine offizielle Bestätigung hierfür steht noch aus.

Die Meldepflicht im Bereich Abwärme betrifft Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a aufweisen.

>> Merkblatt für die Plattform für Abwärme (Stand 30.01.2024)

 
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