Energieauditpflicht: Last-Minute-Lösung für die DIN 16247-1

Bis zum gesetzlichen Stichtag zur verpflichtenden Fertigstellung der DIN 16247-1 am 05.12.15 sind es nur noch wenige Tage. Obwohl die Zeit inzwischen sehr weit fortgeschritten ist, haben immer noch viele Unternehmen nicht mit der Durchführung des Audits begonnen. Wer dennoch staatliche Sanktionen vermeiden möchte, dem bleiben zwei Optionen.

Professionelle Unterstützung bei der Durchführung von Energieaudits

Wer sich mit professioneller Hilfe durch das Audit führen lässt, ist meist schneller und effizienter als im Alleingang. Dem zu auditierenden Unternehmen sollte dabei jedoch bewusst sein, dass der Aufwand nicht pauschal bezifferbar ist und nicht unterschätzt werden darf – und das, obwohl die Norm verschiedene Vereinfachungen bietet (DIN EN 16247-1: Aufwand professionell minimieren). Auch wenn externe Unterstützung bei der Durchführung der DIN 16247-1 in letzter Minute noch viel bewegen kann, so ist dabei immer ein gehöriger Anteil an Eigenleistung aufzubringen.

Fehlen Unternehmen die notwendigen Kapazitäten, um diesen Eigenanteil kurz vor Jahresende aufzubringen, bietet der Gesetzgeber noch immer eine Hintertür.

Energiemanagementsystem als Alternative zum Energieaudit

Alternativ zur DIN 16247-1 lässt sich die Energieauditpflicht auch mit Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 erfüllen. Im BAFA-Merkblatt für Energieaudits heißt es dazu:

„Unternehmen, die sich dafür entscheiden, über die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits hinauszugehen und ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen, soll kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie eine ambitioniertere Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz einführen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems längere Zeit in Anspruch nimmt als die Durchführung eines Energieaudits und daher möglicherweise nicht bis zum 05. Dezember 2015 vollständig abgeschlossen werden kann, sind diese Unternehmen im ersten Jahr nach dem Stichtag bei der Nachweisführung entlastet.“

Zur Implementierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 sind die Fristen jedoch aufgeweicht. Vorzuweisen im Jahr 2015 sind lediglich einige Mindestanforderungen der Norm. Die eigentliche Einführung des Energiemanagementsystems kann im Laufe des Jahres 2016 erfolgen.

„Bei einer Überprüfung im Rahmen der Stichprobenkontrolle zwischen dem 05. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Dieser Nachweis erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt:

  1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen,
    ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 EDL-G (…)
  2. das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Nummer 1) begonnen und dabei folgende Maßnahmen bis zum 05. Dezember 2015 umgesetzt:
    für ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 EDL-G die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011“

Wer sich für die Fristverlängerung durch die Einführung der DIN EN ISO 50001 entscheidet, ist in Folge jedoch verpflichtet, diese vollständig umzusetzen und sich entsprechend zertifizieren zu lassen. Sowohl die Nichteinführung als auch die alternative Durchführung der DIN 16247 können Bußgelder nach sich ziehen.

Gerne beraten Sie die Energieexperten der ISPEX AG individuell bezüglich Ihrer Möglichkeiten.

Weitere Informationen zum Thema Energieaudit finden Sie auf der Detailseite des BAFA.

 

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