Energiepreisbremsen: Entwurf für Novelle beschlossen
Von ISPEX am 19. Apr 2023
Die Bundesregierung hat eine Gesetzesnovelle zu den Energiepreisbremsen auf den Weg gebracht. Hierdurch sollen Klarstellungen und Anpassungen bei der Anwendung der Strom- und Gaspreisbremse umgesetzt werden. Beispielsweise betrifft dies KWK-Anlagen, SPOT-Belieferung bei Gas und Meldefristen.
Bereits zweite Änderung der Preisbremsengesetze
Das Bundeskabinett hat am 05.04.2023 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ beschlossen. Dies stellt die zweite Überarbeitung in diesem Jahr dar.
Noch im März war die erste Gesetzesanpassung zu den Energiepreisbremsen erfolgt. Diese befasste sich u.a. mit der Möglichkeit, auch juristische Personen des Privatrechts zu beleihen zu können. Dadurch werden privaten Firmen in die Lage versetzt, den Vollzug der Preisbremsengesetze wahrzunehmen (Stichwort: „Prüfbehörde“). Zudem wurden die Erklärungsfristen für Unternehmen, die der Arbeitsplatzerhaltungspflicht bzw. dem Boni- und Dividendenverbot unterliegen, harmonisiert und verlängert. ISPEX berichtete hierzu.
Mit der neuerlichen Novelle sollen weiter reichende Änderungen angestoßen werden. Der vorliegende Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf wird im Laufe des parlamentarischen Verfahrens weitere Änderungen erfahren. Dennoch lassen sich bereits u.a. folgende Vorhaben herauslesen:
Neuerungen und Erweiterungen
Große SLP-Gaslieferstellen: Ausweitung des Entlastungsanspruchs auf Gas-Lieferstellen über 1,5 Mio. kWh p.a. im SLP-Bezug. Das Entlastungskontingent soll auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose von September 2022 berechnet werden.
Entlastung atypischer Minderverbräuche: Innerhalb des EWPG soll mit dem § 37a bzw. im StromPBG mit § 12b eine zusätzliche Entlastung für atypische Minderverbräuche geschaffen werden. Dies soll Letztverbraucher oder Kunden, die von Corona-bedingten Auswirkungen oder der Flutkatastrophe des Jahres 2021 in ihrem Geschäftsbetrieb betroffen waren, zugutekommen. Voraussetzungen soll ein um 50 Prozent niedrigerer Energieverbrauch im Jahr 2021 gegenüber 2019 sein. Die Hilfen sollen auf Antrag und mit Nachweis der Berechtigung (z.B. Bescheid erhaltener Überbrückungshilfen) hin gewährt werden. Mit der Gesetzesänderung soll das BMWK ermächtigt werden, per Verordnung die Durchführung zu regeln. Anträge sollen im September 2023 eingereicht werden können.
Selbsterklärung Wärmeentlastung: Durch die Streichung des § 15 Abs. 3 EWPG sollen Versäumnisse bei der Selbsterklärung hinsichtlich der Entlastungsbeträge für Wärme analog zur Regelung für Gas gehandhabt werden.
Besondere Referenzpreise: Für kleine Entnahmestellen (< 30.000 kWh), die ausschließlich dem Betrieb von Wärmepumpen oder Stromheizungen dienen, soll ein abweichender Referenzpreis von 28 ct/kWh gelten. Bei einem tageszeitvariablen Tarif (Schwachlast-, Niedertarif/Hochlasttarif) für eine ebensolche kleine Entnahmestelle soll ein zeitlich gewichteter Durchschnitt aus 28 ct/kWh (Niederlastzeit) und 40 ct/kWh (Hochlastzeit) gebildet werden.
Fristverlängerung KWK: Die Frist bei der Mitteilungspflicht bei KWK-Anlagen gem. § 10 Abs. 4 EWPBG soll vom 01.03.2023 auf 31.05.2023 verlängert werden.
Prognose neue Wärmepumpe/Ladestation (SLP): Sollte während des Entlastungszeitraums eine Ladeeinrichtung oder Wärmepumpe ohne gensonderten Zählpunkt in Betrieb genommen werden, ist bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde zu legen. Voraussetzung ist die Mitteilung durch den Betreiber an den VNB (§ 6 Abs. 3 n.F. EWPBG).
Möglichkeiten der Prüfbehörde: Die Prüfbehörde soll in die Lage versetzt werden, beihilferechtswidrig ausgezahlte Entlastungen zu ermitteln und schnell zurückzufordern. Hierzu soll z.B. der § 19 EWPBG ergänzt werden. Darin enthalten ist u.a. eine Mitteilungspflicht des Lieferanten an die Prüfbehörde enthalten, sobald konkrete Anhaltspunkte für das Überschreiten der Höchstgrenzen vorliegen. Weiterhin wird das Rückforderungsverfahren ausgestaltet und konkretisiert. Beispielsweise kann die Prüfbehörde ohne Antrag ein Verfahren einleiten. Von der Prüfbehörde angeforderte Informationen die zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen erforderlichen Informationen sind er Prüfbehörde unverzüglich vorzulegen. Die Neuregelungen sind sehr umfangreich und detailliert, sodass eine genauere Bewertung erst nach der finalen Beschlussfassung möglich ist.
Konkretisierungen und Klarstellungen
Differenzbetrag Spotmarktpreis Gas: Durch eine Ergänzung des § 9 Abs. 2 EWPG wird klargestellt, dass auch bei Gaslieferungen über Spotmarktverträge ein zeitvariabler Durchschnittspreis anzunehmen ist. Hier erfolgt eine Angleichung an die Regelung bei Strom. Sollte bei Spotmarktbelieferung nach Ablauf des Monats abgerechnet werden, ist auf den aus einzelnen vereinbarten Arbeitspreisen gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis dieses Kalendermonats abzustellen. Bisher wird der Wert des Vormonats herangezogen.
Ausnahme Begrenzung KWK-Anlagen: Die Begrenzung für KWK-Anlagen auf eine Entlastung von über 2 Mio. Euro soll durch Ergänzung des § 3 Abs. 5 EWPBG klar ausgeschlossen werden.
Folge Verstoß gegen Boni und Dividendenverbot: Die Rückforderung (§ 29a EWPBG und 37a n.F. StromPBG) wird in den Bereichen Boni und Dividendenverbot die über 25 Mio. Euro bzw. 50 Mio. liegenden Entlastungen festgeschrieben. Das Verbot soll nur für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 gelten, der Entwurf spricht von „Boni … [die] tatsächlich für das Kalenderjahr 2023 begründet werden“. Zudem soll klargestellt werden, dass Rückforderungen im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltungspflicht und dem Dividendenverbot zu verzinsen sind.
Opt-Out Anpassungen: Ein Opt-Out soll hinsichtlich des Dividendenverbotes auch bei einer Entlastung 50 Mio. Euro ermöglicht werden (§ 29 a Abs. 6 n.F. EWPBG). Zudem soll eine Verlängerung der Opt-Out Möglichkeit auf den 31.07.2023 erfolgen. Dazu erfordert das Opt-Out nun eine Textform. Bisher war es formlos möglich.
>> Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf
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