Energiesteuer: Bürokratieaufwand für produzierendes Gewerbe steigt

Der Aufwand für Unternehmen, die den sogenannten Spitzenausgleich beantragen möchten, ist deutlich gestiegen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können im Rahmen des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG teilweise von der Strom- und Energiesteuer entlastet werden.

Um diese Entlastung zu beantragen, muss seit dem Jahr 2013 ein Nachweis über ein vorhandenes Energie- oder Umweltmanagementsystem erbracht werden. Kleine und mittlere Unternehmen können ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen.

Die Anforderungen für die Testierung eines entsprechenden Systems in der Einführungsphase sind nunmehr erheblich gestiegen. Im Jahr 2013 mussten im Rahmen der Einführungsphase eine Analyse der eingesetzten Energieträger erbracht und diverse Unternehmenserklärungen abgegeben werden. Diese Unterlagen wurden im Rahmen einer Dokumentenprüfung von einem zugelassenen Zertifizierungsunternehmen testiert.

Für das Antragsjahr 2014 muss nun neben den aktualisierten Unterlagen aus 2013 zusätzlich eine Analyse der Energieverbraucher erstellt werden, was die Komplexität und den Aufwand für das Unternehmen deutlich erhöht. Zudem müssen die Angaben von einem Zertifizierungsunternehmen direkt vor Ort im Unternehmen geprüft werden. Der Vor-Ort-Termin muss vor dem 31. Dezember 2014 erfolgen, damit 2015 ein Antrag auf Spitzenausgleich für das Antragsjahr 2014 erfolgen kann. Da die Auditorenkapazitäten bei den Zertifizierungsunternehmen gegen Ende des Jahres aller Voraussicht nach knapp werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig die Testierung vorzubereiten und einen Termin mit einem Zertifizierungsunternehmen zu vereinbaren.

Durch die erhöhten Anforderungen sowie den zeitlichen Druck für die Umsetzung dürfte für viele Unternehmen der Nachweis eines entsprechenden Systems ohne Expertenhilfe schwierig werden. Zudem gibt es in der Praxis immer wieder eine Verunsicherung bei Unternehmen, aber auch bei Zertifizierungsunternehmen, was die gesetzlichen Anforderungen betrifft.

Ob Unternehmen einen Anspruch auf den Spitzenausgleich haben, hängt von dem Energieverbrauch und den Rentenversicherungsbeiträgen ab. Die Energieexperten der ISPEX AG können den Anspruch im Rahmen der energiewirtschaftlichen Beratung überprüfen und unterstützen die Unternehmen gegebenenfalls bei der Beantragung der Strom- und Energiesteuer. Für die notwendigen Nachweise eines Energiemanagementsystems oder eines alternativen Systems in der Einführungsphase 2014 und im Regelbetrieb ab 2015 führt die ISPEX AG die entsprechenden Systeme bei Unternehmen ein.