Energieversorger DEG Deutsche Energie GmbH insolvent – Was öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe beachten sollten!

Öffentliche Auftraggeber sind wie viele andere Kunden von der Insolvenz der DEG Deutsche Energie GmbH betroffen. Beim schnellen Weg aus der Ersatzversorgung bzw. Ersatzbelieferung ist das Vergaberecht zu beachten.

DEG Deutsche Energie GmbH stellt Belieferung ein

Ende Dezember 2018 hatte die DEG Deutsche Energie GmbH überraschend angekündigt, die Versorgung ihrer Kunden mit Strom und Gas in Deutschland einzustellen. In der Folge stellte der Energieversorger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nachdem das zuständige Amtsgericht Heilbronn zunächst eine vorläufige Eigenverwaltung über das Vermögen der DEG angeordnet hatte, ist zwischenzeitlich das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Für die etwa 50.000 Kunden der DEG – darunter auch der Deutsche Bundestag, die Elbphilharmonie in Hamburg und zahlreiche andere öffentliche Auftraggeber – ist nun schnelles Handeln gefragt. Um den wirtschaftlichen Schaden aus der Grund- und Ersatzversorgung gering zu halten, sollten schnellstmögliche neue Strom- und Gaslieferverträge geschlossen werden.

Schnell aus der Grund- und Ersatzversorgung

Kunden, die Strom in der Niederspannung bzw. Gas im Niederdruck beziehen, werden ohne Unterbrechung in der gesetzlichen Ersatzversorgung mit Energie beliefert. Zuständig ist der jeweilige Grundversorger. Die Ersatzversorgung besteht maximal für drei Monate. Das gibt den betroffenen öffentlichen Auftraggebern die Zeit, die Vergabe ihrer Strom- und Gaslieferung neu zu organisieren.

Die Preise für die Ersatzversorgung liegen häufig deutlich über dem marktüblichen Niveau. Aus wirtschaftlichen und vergaberechtlichen Gründen sollte die Ersatzversorgung schnellst möglich beendet werden. Dies geschieht „automatisch“ durch den Abschluss eines neuen Energieliefervertrags. Bei Untätigkeit besteht das Risiko, dass Lieferstellen nach drei Monaten „unbemerkt“ in die Grundversorgung fallen und teuer weiter versorgt werden.

Kunden, die Strom in der Mittelspannung bzw. Gas im Mitteldruck aus dem Netz beziehen, haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Ersatzversorgung. Diese müssen selbsttätig einen Lieferanten mit der Ersatzbelieferung beauftragen.

Dringlichkeit ersetzt keine Ausschreibung nach Vergaberecht

Die betroffenen öffentlichen Auftraggeber haben bei der Suche nach einem neuen Energielieferanten neben der angebotenen Preisstellung und den weiteren energiewirtschaftlich relevanten Punkten auch die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Aufgrund der Dringlichkeit des Vertragsabschlusses wird auch bei Überschreitung des Schwellenwerts zur europaweiten Ausschreibung zunächst häufig eine freihändige Vergabe im Verhandlungsverfahren durchgeführt.

Im Hinblick auf die Bestimmungen des Vergaberechts sollten dabei aber in der Regel nur kurze Vertragslaufzeiten abgeschlossen werden. Viele Vergabestellen sehen hier zum Beispiel eine Laufzeit bis maximal zum Jahresende als zulässig an. Für den Abschluss längerfristiger Energielieferverträge ist im Anschluss dann eine neue europaweite Ausschreibung im offenen Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) durchzuführen.

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Andreas Seegers

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