EnSikuMaV: Kabinett beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 eine Änderungsverordnung1 zur EnSikuMaV2 beschlossen.

Die Anpassung bringt Klarstellungen und kleine Veränderungen u.a.:

  • Bei der Beleuchtung von Gebäuden wird in § 8 Abs. 1 klargestellt, dass es sich um öffentliche Nicht-Wohngebäude, vormals „Gebäude“, handelt.
  • Das Beleuchtungsverbot von nun „öffentlichen Nicht-Wohngebäuden“ und Baudenkmälern wird für kurzzeitige Beleuchtung „anlässlich traditioneller und religiöser Feste“ aufgehoben, z.B. die Weihnachtsbeleuchtung.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt (§ 11 EnSikuMaV n.F.). Zuvor war der Betrieb bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.
  • Während der Öffnungszeiten ist der Betrieb von (beleuchteten/lichtemittiernden) Werbeanlagen „die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen“ vom Verbot ausgenommen. Gleiches gilt den Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. Neu hinzugekommen ist eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden erforderlich ist.

Die EnSikuMaV basiert auf der Verordnungsermächtigung des § 30 EnSiG und ist durch ihre Geltungsdauer von einem halben Jahr nicht zustimmungspflichtig. Die Änderungen treten am Tag nach Verkündung in Kraft. Die EnSikuMaV ist bis Ende Februar 2023 befristet.

1Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenänderungsverordnung (EnSikuMaÄV)

2Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

>> EnSikuMaÄV

 
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