EnSimiMaV: FAQ Umsetzung veröffentlicht

Das Bundeswirtschaftsministerium stellt ein FAQ zur Umsetzung der EnSimiMaV* (§ 4 EnSimiMaV) zur Verfügung. Darin gibt das BMWK seine Auffassung zu bestimmten Fragestellungen wieder. Allerdings weist das BMWK darauf hin, dass es über keine Auslegungshoheit bzgl. der Verordnung verfügt.

Beispielsweise wird in Frage Nr. 7 der Aspekt Umsetzungsschwierigkeiten aufgeworfen:
„Wie ist mit ´Sonderfällen´ zur Einhaltung der 18 Monatsfrist umzugehen, wie u.a. Lieferengpässe oder sonstige Schwierigkeiten bei der Umsetzung [?]“.

„Antwort: Die Maßnahmen sind gemäß § 4 Absatz 2 EnSimiMaV „unverzüglich“ umzusetzen. Unverzüglich kann angenommen werden, wenn ohne schuldhaftes Zögern i.S.v. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB die Endenergieeinsparmaßnahme umgesetzt wurde. Aufgrund der Heterogenität der Energieeffizienzmaßnahmen und der international gestörten Lieferketten und resultierender Lieferengpässe sowie des allgemein herrschenden Mangels an Fachkräften, ist eine kurzfristige Umsetzung nicht in jedem Fall möglich. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird daher eine lange Umsetzungszeit, von bis zu 18 Monaten, normiert. Dabei bildet nach § 4 Absatz 1 Satz 2 die zugrundeliegende Norm DIN EN 17463 die Grundlage für die einheitliche und nachvollziehbare Bewertung der Wirtschaftlichkeit für alle adressierten Unternehmen. In Fällen von nachgewiesenen Lieferengpässen muss die Umsetzung zumindest begonnen worden sein, d.h. verbindliche Leistungs- und Lieferverträge ohne Rücktrittsoption müssen geschlossen worden sein. Sonstige vergleichbare Verzögerungen, können unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles akzeptiert werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass alle möglichen und erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig ergriffen wurden. Allerdings lässt sich aufgrund der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen keine pauschale Aussage hierzu treffen“.

Die EnSimiMaV wurde im Rahmen einer drohenden Gasmangellage bzw. Energiekrise im Sommer 2022 beschlossen und tritt am 1. Oktober 2024 außer Kraft.

*Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)

>> Fragen und Antworten zu §4 Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (PDF)

 
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