EnSimiMaV: Pflicht zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen

Die Bundesregierung hat eine Verordnung zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen für Energieeinsparungen beschlossen, die EnSimiMaV*. Damit soll der Energieverbrauch in Deutschland mittelfristig gesenkt werden. Bestimmte Unternehmen sind ab 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.

Im Rahmen eines weiteren Energieeisparpaketes kündigte der Wirtschaftsminister Habeck im Juli an, entsprechende Verordnungen zur Energieeinsparung auf Grundlage des § 30 EnSiG auf den Weg zu bringen. Eine Verordnung befasst sich mit den kurzfristig wirksamen Maßnahmen ( EnSimiKuV) und ist seit 1. September für ein halbes Jahr in Kraft.

Die mittelfristig wirksame EnSimiMaV bringt ab 1. Oktober 2022 für Unternehmen Umsetzungspflichten in Bereich Energieeffizienz: Unternehmen müssen alle im Rahmen des Energieaudits nach E-DLG oder durch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem identifizierten „wirtschaftlich durchführbaren“ Effizienzmaßnahmen umsetzen. Ausgenommen sind nur Unternehmen mit unter 10 GWh jährlichem Gesamtenergieverbrauch bezogen auf die letzten drei Jahre. Die Pflicht zur Umsetzung ist nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach dem § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind.

Die Umsetzung muss unverzüglich ab Oktober beginnen und innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen sein.

Die Anforderungen für Unternehmen umfassen:

  • Vollständige Identifizierung der wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen
    (gem. Energieaudit, EnMS, EMAS)
  • Systematische Bewertung der Wirtschaftlichkeit der identifizierten Maßnahmen
    nach DIN EN 17463 (ValERI)
  • Nachvollziehbare Auswahl der Maßnahmen anhand der Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Nachweisliche Umsetzung und Dokumentation des Maßnahmenplans
  • Transparente Nachweisführung für die Anrechnung der Energieeffizienzinvestitionen
    im Rahmen von energiebezogenen Beihilfen ab 2023

Zu beachten ist, dass im Zuge der Dokumentation aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzte Maßnahmen durch den Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren auch zu bestätigen sind.

Die Verordnung ist aufgrund ihrer Geltungsdauer von über sechs Monaten zustimmungspflichtig durch den Bundesrat. Dieser stimmt am 16. September 2022 in verkürzter Frist darüber ab.

Falls auch Ihr Unternehmen von der Umsetzungspflicht betroffen ist, wenden Sie sich gerne an Ihren ISPEX-Energiemanager.

>> BR-Drs. 407/22

>> Berichtigung zu BR-Drs. 407/22

*Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)

 
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Marco Böttger

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