EnSTransV: Herabgesetzte Meldeschwellen 2025

Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass im Jahr 2025 veränderte Meldeschwellen für Begünstigungen nach Energie- bzw. Stromsteuerrecht gelten. Dies betrifft die Meldung nach Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) für Begünstigungen, die im Kalenderjahr 2024 in Anspruch genommen wurden. Aufgrund der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU wurde eine Rückwirkung für 2024 erreicht.

Wie bekannt gilt dann eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro statt vormals 200.000 Euro, ab der eine Meldung gem. § 3 Abs. 3 EnSTransV an das zuständige Hauptzollamt verpflichtend ist. Für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Begünstigte und für in der Fischerei und Aquakultur tätige Begünstigte sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro.

Die Meldefrist ist der 30.06.2025.

>> Fachmeldung des Zoll

 
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