EnSTransV Meldepflichten

Begünstigte Unternehmen unterliegen Anzeige- oder Erklärungspflichten gem. §§ 4 und 5 EnSTransV (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung) bezüglich Steuerbegünstigungen- und entlastungen. In Vorgriff auf die Änderungen resultierend aus dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften hat die Hauptzollverwaltung die Verwaltungspraxis bereits auf die voraussichtlich ab 1. Juli geltenden Regelungen angepasst.

Im Erfassungsportal EnSTransV heißt es hierzu: „… Im Vorgriff hierzu ist nach Erlass des Bundesministeriums der Finanzen ab sofort wie folgt zu verfahren: 1. Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich. 2. Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr, bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet“.