EnSTransV: Meldung für 2023

Die Generalzolldirektion teilt mit, dass sich für das Meldejahr 2024 auf Grundlage der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) eine Detailänderung ergibt. Bei einer im Jahr 2023 in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung nach § 28 EnergieStG (z.B. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe) gilt eine Meldeschwelle von 100.000 Euro. Allerdings werden nur die Mengen berücksichtigt, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September verwendet oder abgegeben wurden. Hintergrund ist, dass zum 30. September 2023 die beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen ist.

Für die übrigen Fälle gilt weiterhin für das Meldejahr 2024 eine Schwelle von mehr als 200.000 Euro Begünstigung. Meldefrist ist wie bisher auch der 30. Juni 2024.

>> Fachmeldung Generalzolldirektion

 
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