Entlastung für energieintensive Unternehmen erfordert Sorgfalt

27. Jan 2017

ISPEX AG: Auch zukünftig können Besondere Ausgleichsregelung und Spitzenausgleich energieintensive Unternehmen entlasten, wenn einige Punkte beachtet werden

Bayreuth. Energieintensive Unternehmen können auch für 2018 eine Kostenentlastung über die Besondere Ausgleichsregelung und den sogenannten Spitzenausgleich erhalten. Dabei müssen sie bei der Antragstellung jedoch sorgfältig auf einige Punkte achten, um keine Formfehler zu begehen. Diese können die Unternehmen am Ende viel Geld kosten. Darauf weisen die Energieexperten der ISPEX AG hin und erklären, wie Unternehmen bei der Antragstellung auf der sicheren Seite sind.

Spitzenausgleich weiterhin möglich

Seit dem Jahr 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch dann, wenn die Branche einen bestimmten Beitrag zur Energieeffizienz leistet. Das Produzierende Gewerbe hat den für das Antragsjahr 2017 festgelegten Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität erfüllt. Damit kann der Spitzenausgleich für das Antragsjahr 2017 in voller Höhe gewährt werden. Bis zu 90 Prozent der Steuern auf Strom und Energie können sich Unternehmen im Produzierenden Gewerbe jedes Jahr zurückerstatten lassen. Seit dem Jahr 2013 profitieren vom Spitzenausgleich nur noch Unternehmen, die nachweisen, dass sie über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügen.

Ziel für das Antragsjahr 2017 war, die Energieintensität des Produzierenden Gewerbes um 3,9 Prozent zu senken. Der Monitoringbericht des RWI-Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung kommt zu dem Ergebnis, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in 2015 ihre Energieintensität um 10,8 Prozent gegenüber der Basisperiode 2007 bis 2012 reduzieren konnten. Der vorgesehene Zielwert von 3,9 Prozent wurde damit deutlich übererfüllt.

„Die Unternehmen müssen jedoch einige Vorgaben und Fristen beachten, um sich die Entlastungen durch die Antragstellung zu sichern. Dabei können sich die Unternehmen auch unterstützen lassen. ISPEX hilft bei der Erfassung und Auswertung der Daten sowie der fristgerechten und korrekten Beantragung“, erklärt Stefan Arnold, Vorstandsvorsitzender der ISPEX AG.

Unternehmen müssen verschiedene Stichtage beachten

Ein wichtiger Punkt für die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung ist, die prognostizierte und tatsächlich verbrauchte Energiemenge fristgerecht zu melden. Dazu ist eine entsprechende Erfassung und Analyse notwendig. Die Meldung einer Prognose für die EEG-umlagepflichtige Strommenge muss bis zum 20. Kalendertag für den laufenden Monat an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erfolgen. Für die Prognosemeldung KWKG-pflichtiger Strommengen gilt der 31. Januar 2017 als Stichtag. Die Meldung der prognostizierten Strommengen für 2017 je Abnahmestelle und Monat muss bis dahin erfolgt sein. Wird die Frist versäumt, wird für 2017 die volle KWKG-Umlage abgerechnet und die Begrenzung kann dann erst mit der Jahresendabrechnung gewährt werden.

„Die Unternehmen sollten jedoch unbedingt berücksichtigen, dass die tatsächlichen Meldefristen je nach Netzbetreiber leicht variieren können“, erklärt Stefan Arnold.

Der Stichtag für stromkostenintensive Unternehmen zur Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG ist der 30. Juni 2017. Damit kann die EEG-Umlage für bestimmte Branchen auf 15 bzw. 20 Prozent begrenzt werden, wenn die Stromkostenintensität über 14 bzw. über 20 Prozent liegt. Dazu muss von den antragsberechtigten Unternehmen die Stromkostenintensität ermittelt und von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden.

Ein frühzeitiger Antrag beschleunigt die Prüfung

Das BAFA kommt den Unternehmen entgegen und ermöglicht ihnen auch eine vorzeitige Beantragung. Dadurch wird das Verfahren entzerrt und beschleunigt. Laut BAFA erhält, wer bis zum 31. Mai seinen Antrag vollständig einreicht, nach Prüfung seines Antrages eine Vorabinformation über ein positives Prüfungsergebnis. Wer bis 15. Mai seinen Antrag vollständig einreicht, erhält eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Das BAFA erlaubt den Unternehmen eine Nachbesserung bis zum 30. Juni 2017.

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die 2016 unterjährig Anträge auf den Spitzenausgleich gestellt haben, ist der Stichtag der 31. Juli 2017. Zuständige Behörde ist das Hauptzollamt. In diesem Verfahren wird ein Vergleich zwischen der Belastung des Unternehmens durch die „Ökosteuer“ und der Entlastung in der Rentenversicherung angestellt. Möglich ist eine Erstattung von 90 Prozent der verbleibenden Belastung abzüglich 1.000 Euro Selbstbehalt.

Anforderungen an Energiemanagementsysteme müssen erfüllt sein

Der dritte und wesentliche Punkt ist das eingesetzte Energie- oder Umweltmanagementsystem. Die sogenannte Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung unterscheidet zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen. Während große Unternehmen nachweisen müssen, dass sie ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein testiertes Umweltmanagementsystem nach dem EU-Öko-Audit EMAS betreiben, gilt für KMU eine vereinfachte Regelung. Für sie reicht die Durchführung eines Energieaudits nach der DIN EN 16247-1 oder der Betrieb eines sogenannten Alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz. Die Voraussetzungen für den Nachweis müssen bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der Spitzenausgleich beantragt wird, erfüllt sein. Das Hauptzollamt erkennt Nachweise dabei nur an, wenn sie von einer Konformitätsbewertungsstelle, einem Umweltgutachter, einer Umweltgutachterorganisation oder einer EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt wurden.

  Pressemeldung vom 27.01.2017 ISPEX_PM_170127_Entlastung-für-energieintensive-Betriebe-erfordert-Sorg....pdf (Dateigröße 78 KB)