Entnahme von Strom zur Stromerzeugung

Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i. V. m. § 12 Abs. 1 StromStV steuerfrei.

Strom wird zur Stromerzeugung entnommen, wenn er in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit, insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung und Rauchgasreinigung oder in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

Erlaubnisverfahren und Zuständigkeit

Um diese Steuerbegünstigung zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dazu sind die Formulare 1420 (Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG für Strom zur Stromerzeugung) und 1420a (Betriebserklärung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG für Strom zur Stromerzeugung) zu verwenden. Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz hat. Weicht der Ort der Geschäftsleitung vom Geschäfts- oder Wohnsitz ab, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Die Erlaubnis wird unter Widerrufvorbehalt den Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Steuerbegünstigung oder Steuerentlastung

In folgenden Fällen wird die Steuerbegünstigung nicht in Form einer Steuerbefreiung mit förmlicher Einzelerlaubnis, sondern in Form einer Steuerentlastung nach § 12a StromStV gewährt:

  1. Der Strom wird nicht selbst erzeugt oder nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher bezogen. Es sind jedoch keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen.
  2. Es liegt ein Fall nach § 12 Abs. 4 StromStV i. V. m. § 1a Abs. 6 oder 7 StromStV vor.
  3. Das zuständige Hauptzollamt verlangt, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung gewährt werden kann, da Steuerbelange gefährdet erscheinen.

Es sollte daher vor Antragstellung geprüft werden, ob ein entsprechender Fall vorliegt und ob die Steuerbegünstigung in Form eines Antrags auf Steuerentlastung nach § 12a StromStV geltend gemacht wird.

>> Stromsteuergesetz (StromStG)

>> Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)

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