EnWG: Gasspeicherumlage wird umgesetzt

THE setzt als Marktgebietsverantwortlicher die Füllstandvorgaben aus dem Gasspeichergesetz um. Für die Kosten wird ein befristeter Umlagemechanismus etabliert. Die Vorbereitungen nähern sich dem Ende. Auf Gaskunden wird für die nächsten Jahren die Kostenbelastung einer weiteren Umlage zukommen.

Das Gasspeichergesetz vom April dieses Jahres führte mit der Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unter anderem Füllstandvorgaben bei den Erdgasspeichern in Deutschland ein (§§ 35a bis 35h EnWG). Der Marktgebietsverantwortlichen THE kommt dabei die neue gesetzliche Rolle zu, die Einspeicherungen zu gewährleisten, um die Versorgungssicherheit zu stützen.

THE bedient sich u.a. dazu dreier Maßnahmen (§ 35c EnWG), als Stufen (1 – 3) bezeichnet. Dazu gehört als erste Stufe die Ausschreibung der „Strategischer Optionen“ (SSBO – Strategic Storage Based Options), die auf marktlichem Wege das Befüllen von Speicherkapazitäten herbeiführen soll. Für THE müssen ausgeschriebene eingespeicherte Gasmengen für bestimme Zeiträume auf Abruf zur Verfügung stehen. Die zweite Stufe besteht in weiteren SSBO zum Lückenschluss gegenüber den Füllstandsvorgaben. In Stufe 3 erwirbt THE selbst Gasmengen und lässt diese physisch einspeichern. Stand 14. Juni wurde bereits die zweite SSBO-Ausschreibung nach Stufe 1 abgeschlossen.

Die saldierten Kosten, die aus diesen Maßnahmen entstehen, sollen mittels Umlagemechanismus auf die Bilanzkreisverantwortlichen verteilt werden (§ 35e EnWG). Die THE legte der BNetzA Ende Mai eine Methodik zum Umlagemechanismus vor. Die Konsultation wurde im Juni abgeschlossen. Das geänderte Konzept liegt zur Genehmigung vor.

Die Umlage ist laut Gesetz auf den Zeitraum vom 01.05.2022 bis 01.04.2025 befristet (§ 35g EnWG). Da die Kosten in dem stark unter Druck geratenen Gasmarkt anfallen, ist nur ein zu genehmigender Mechanismus vorgesehen. Eine feste, beispielsweise auf ein Jahr bezogene Umlagehöhe wird nicht per Gesetz festgeschrieben. Die Gesamtkosten sollen zum Ende der Umlagefrist neutral gestellt werden. Den Kosten für die Maßnahmen stehen Erlöse z.B. aus der Vermarktung des Speichergases bzw. Speichergasoptionen gegenüber. Daher wird die Schlussabrechnung, um das Umlagekonto auf null zu stellen, wahrscheinlich über den März 2025 hinausreichen. Aus der Systematik ergibt sich, dass während der Umlagelaufzeit, als auch nach deren Ende Belastungen und Gutschriften möglich sind. Die Umlage rechnet THE mit dem Bilanzkreisverantwortlichen auf dessen umlagefähige Mengen monatlich ab.

Die Umlageperiode beträgt grundsätzlich sechs Monate. Ausnahmen bilden die erste und die letzte Umlageperiode mit jeweils drei Monaten, beginnend von 1. Oktober 2022 bzw. 1. Januar 2025. Ein Liquiditätspuffer ist im Umlagemechanismus nicht vorgesehen, allerdings soll bei der Kalkulation der einzelnen Abschnitte die gesamte Umlageperiode berücksichtigt werden.

Wie die Umlage weiter zu verrechnen ist, wie die Kosten auf den Gaspreis umgelegt werden, wird sich wahrscheinlich im Rahmen Genehmigung klären. ISPEX wird hierzu berichten.

>> Änderungsantrag der THE auf Genehmigung einer Umlage nach §35e (PDF)

 
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