Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz verabschiedet

Die sogenannte Dezember-Hilfe für Erdgas- und Wärmekunden wurde verabschiedet. Der Bundesrat hat am 14.11.2022 dem Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens angefügte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) zugestimmt.

Erdgaskunden mit SLP-Abnahmestelle sowie Unternehmen mit RLM-Bezug von unter 1,5 GWh p.a. erhalten für Dezember eine Soforthilfe in Form einer Gutschrift durch den Lieferanten, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 beliefert (§ 2 Abs. 1 EWSG).

Die Höhe entspricht bei SLP-Kunden einem Monatsabschlag auf Basis des Jahresverbrauchsprognose des Lieferanten auf Grundlage des Monats September zu dem Preis, der für den 1. Dezember vereinbart ist.

Bei RLM-Lieferstellen stellt der Erdgaslieferant für die Ermittlung des Verbrauchs auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 ab.

Wichtig für Unternehmen mit RLM-Bezug, die unter die Ausnahmen (s.u.) fallen ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch in Textform bis zum 31.12.2022 beim Lieferanten eingereicht werden muss.

Bei SLP-Abnahmestellen muss der Lieferant selbst tätig werden und eine vorläufige Leistung auf die Entlastung erbringen. Diese kann z.B. darin bestehen, die Vorauszahlung oder Abschlagszahlung nicht einzuziehen oder per Dauerauftrag erhaltene Beträge zurückzuerstatten.

Wichtige Einschränkungen und Sonderregelungen

Ausgeschlossen von der Soforthilfe ist u.a. Erdgasbezug für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen. Ausnahmen, auch bei der RLM-Bezugsgrenze, gelten aber beispielsweise bei Gasbezug bei Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des WEG oder zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

>> BR-Drs. 573/22

 
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