Erleichterungen bei der Strom- und Energiesteuer beschlossen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.03.2020 steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie (COVID-19/SARS-CoV-2) getroffen. Das Maßnahmenpaket bringt unter anderem Erleichterungen bei der Erhebung der Strom- und Energiesteuer. Besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen können ab sofort Steuerstundungen, Vollstreckungsaufschub oder Herabsetzung von Steuervorauszahlungen leichter beantragen. So sollen unbillige Härten für Unternehmen gemildert werden. Die Hauptzollämter sind angewiesen, den nachweislich erheblich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen.

Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden
Um die im Bundesgebiet durch die Coronakrise hervorgerufenen beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden bei den Beteiligten abzumildern, hat das Bundesministerium der Finanzen ein Maßnahmenpaket erlassen. Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden.

Insbesondere folgende Maßnahmen kommen hier in Betracht:

Stundungen
Durch eine Stundung kann die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer bleibt davon unberührt. Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.

Vollstreckungsaufschub
Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

Vorauszahlungen
Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.

Wenn Sie von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Anträge entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter werden Anträge möglichst entgegenkommend bearbeiten.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.

>> Bundesministerium der Finanzen

>> Zoll online Fachmeldung

Ihr Ansprechpartner

Marco Böttger

Marco Böttger

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115