EU-KOM genehmigt EEG 2021 teilweise

Die Europäische Kommission hat am 29. April 2021 Teile der Regelungen des EEG 2021 wettbewerbsrechtlich genehmigt.

Damit können einige unter Genehmigungsvorbehalt stehende Regelungen aus der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EEG-Novelle rückwirkend angewendet werden.

Stromkostenintensive Unternehmen haben nun Rechtssicherheit für die Besondere Ausgleichsregelung (§ 64 EEG). Die erstmals zur Anwendung kommende Besondere Ausgleichsregelung für Landstromanlagen für Seeschiffe (§ 65b EEG) erhielt ebenso eine Genehmigung.

In anderen Bereichen wie z.B. der gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff (§ 69b EEG 2021) werden separate Verfahren durchgeführt. Die Besondere Ausgleichsregelung nach § 64a EEG 2021 („Grüner Wasserstoff“) ist grundsätzlich umfasst, in Details besteht Klärungsbedarf, der zusammen mit der Vollbefreiung geprüft wird. Die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65 EEG 2021) wird ebenfalls getrennt entschieden.

Wichtig für KWK-Anlagenbetreiber: Die Genehmigungsentscheidungen hinsichtlich der Umlagebefreiungen für Eigenversorgung (§§ 61 ff. EEG 2021) sind Gegenstand eines separaten Verfahrens.

Bis Ende Mai soll die Genehmigungsentscheidung vom 29. April 2021 auf der Website der EU-Kommission und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.