FAQ zum Industriestrompreis
Von ISPEX am 21. Apr 2026
Die EU-Kommission hat am 16.04.2026 bekanntgegeben, dass sie den deutschen Industriestrompreis beihilferechtlich genehmigt hat. Durch die Regelung können sich energieintensive Unternehmen für die Jahre 2026 bis 2028 einen Teil ihrer Stromkosten erstatten lassen. Mit der beihilferechtlichen Genehmigung ist die entscheidende Hürde zur Umsetzung des Industriestrompreises genommen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat ebenfalls am 16.04.2026 angekündigt, dass die entsprechende nationale Förderrichtlinie in Kürze veröffentlicht wird.
Die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantwortet die häufigsten Fragen auf Basis der bisherigen Veröffentlichungen und Quellen. Die Informationen sind daher bis zum Erlass der Förderrichtlinie nur vorläufig und ohne Gewähr.
Bei Rückfragen oder Anregungen nehmen Sie gerne direkt mit dem zuständigen Ansprechpartner der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft, Dipl. Jur. (Univ.) Jonathan Hübner, Kontakt auf unter
jonathan.huebner@ispex-legal.com auf.
FAQ zum Industriestrompreis
Version 2.0, Stand 13.05.2026
1. Wie ist der aktuelle Stand zur Umsetzung des Industriestrompreises?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 27. April 2026 die Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Förderrichtlinie ist die Rechtsgrundlage für die Gewährung des Industriestrompreises.
2. Welche Unternehmen können den Industriestrompreis erhalten?
Leistungsberechtigt sind Unternehmen für Abnahmestellen, die einem Wirtschaftszweig mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko (sogenannte Teilliste 1) des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) zuzuordnen sind.
Ob ein Unternehmen die Kriterien der Beihilfefähigkeit erfüllt, ist unerheblich. Es kommt allein auf die Zugehörigkeit zu einem aufgeführten Wirtschaftszweig an der jeweiligen Abnahmestelle an. Ebenfalls unerheblich ist die Einordnung des gesamten Unternehmens.
Unternehmen können als Nachweis der Zugehörigkeit der Abnahmestellen zu einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig auch eine Bescheinigung des statistischen Landesamts auf Grundlage der WZ 2025 einreichen. Maßgeblich bleibt jedoch die Zuordnung nach WZ 2008.
3. Können auch andere Unternehmen den Industriestrompreis erhalten?
Nach Auskunft des BMWE sollen weitere (Teil-)Sektoren zu einem späteren Zeitpunkt einbezogen werden, sofern die erforderlichen Strom- und Handelsintensitäten nachgewiesen werden können.
Der Nachweis, dass ein einzelnes Unternehmen die Kriterien der Beihilfefähigkeit erfüllt, begründet keine Beihilfefähigkeit. Maßgeblich ist allein die Beihilfefähigkeit des einschlägigen (Teil-)Sektors.
4. Für welchen Zeitraum erfolgt eine Entlastung durch den Industriestrompreis?
Die Beihilfe ist auf drei Jahre befristet und wird für die Jahre 2026 bis 2028 gewährt. Die Beantragung erfolgt jeweils im Folgejahr rückwirkend für das Gesamtjahr.
5. Wie hoch ist die Entlastung aus dem Industriestrompreis?
Grundsätzlich errechnet sich die Entlastung nach folgender Formel:
Beihilfebetrag = Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr × anrechenbarer Stromverbrauch im Abrechnungsjahr (in MWh) × Differenzpreis im Abrechnungsjahr (in EUR/MWh), begrenzt auf den Zielpreis
Die Beihilfeintensität beträgt 0,5.
Anrechenbarer Stromverbrauch ist die tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge der Abnahmestelle des Unternehmens im Abrechnungsjahr. Nicht selbstverbrauchte oder an Dritte weitergeleitete Strommengen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Der Differenzpreis beträgt grundsätzlich 50 % des Referenzpreises; der Wert wird durch den Zielpreis begrenzt. Für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt der Differenzpreis 37,44 €/MWh.
6. Muss der anrechenbare Stromverbrauch durch eichrechtskonforme Messung ermittelt werden?
Grundsätzlich gilt die Pflicht zur eichrechtskonformen Messung aller im Antragsverfahren anzugebenden Strommengen. Soweit Strommengen mangels entsprechender Messeinrichtungen nicht eichrechtskonform ermittelt werden können, ist eine Schätzung entsprechend § 46 Abs. 3 S. 2 EnFG zulässig.
7. Was ist der sogenannte Flexibilitätsbonus?
Verpflichtet sich der Antragsteller bei Antragstellung, 80 % seiner Gegenleistungsverpflichtung in Investitionsmaßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität zu investieren, wird ein Flexibilitätsbonus in Höhe von 10 % des regulären Beihilfebetrags gewährt.
8. Können Industriestrompreis und Strompreiskompensation beantragt werden?
Ein Unternehmen kann Industriestrompreis und Strompreiskompensation beantragen, wenn nach beiden Regelungen eine Beihilfeberechtigung besteht. Allerdings sind sämtliche Stromverbräuche, für die die Strompreiskompensation für dasselbe Abrechnungsjahr beantragt wird, beim Industriestrompreis nicht berücksichtigungsfähig.
9. Ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfen möglich?
Der Industriestrompreis darf mit anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten kumuliert werden. Unproblematisch ist insbesondere die Kumulierung mit Privilegierungen bei den Netzumlagen, Entlastungen bei Strom- und Energiesteuer oder Beihilfen aus der BECV.
10. Müssen Unternehmen ökologische Gegenleistungen erbringen?
Das Unternehmen muss zum Erhalt der Beihilfe einen Beitrag zur Dekarbonisierung erbringen. Der Antragsteller muss mindestens 50 % des gewährten Beihilfebetrags in eine oder mehrere der in der Förderrichtlinie genannten Gegenleistungsoptionen investieren.
11. Welche Optionen bestehen zur Erfüllung der ökologischen Gegenleistung?
Es bestehen folgende Optionen für den Nachweis der Gegenleistung:
- Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken.
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität.
- Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung.
Das Unternehmen muss bei Antragstellung keine Angaben zu den geplanten Dekarbonisierungsmaßnahmen machen. Die konkrete Angabe der Maßnahme(n) muss erst später beim Nachweis der Erfüllung erfolgen.
12. Kann eine Investition auch für eine andere Beihilferegelung als Gegenleistung angerechnet werden?
Die doppelte Anrechnung einer Investition als Gegenleistung für mehrere Beihilfen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme auf mehrere Gegenleistungsregime ist zulässig.
13. Darf für die Maßnahme eine Förderung in Anspruch genommen werden?
Für die verpflichtend umzusetzenden Dekarbonisierungsmaßnahmen darf keine andere Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das gilt insbesondere für Förderprogramme und sonstige Beihilfen, etwa nach EEG oder KWKG.
14. Muss das Unternehmen die Maßnahme selbst umsetzen oder kann dies auch durch einen Dritten erfolgen?
Die Investitionsmaßnahmen können vom Antragsteller oder von Dritten umgesetzt werden, solange sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland getätigt werden. Der Antragsteller bleibt für die wirksame Umsetzung verantwortlich.
15. Bis wann muss die Gegenleistung umgesetzt werden?
Die Investitionsmaßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt werden. Aus technischen Gründen kann eine längere Frist angemessen sein; diese soll eine Umsetzungsdauer von 72 Monaten nicht überschreiten.
Die Dekarbonisierungsmaßnahmen dürfen erst nach Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres umgesetzt werden.
16. Wie erfolgt der Nachweis der umgesetzten Gegenleistung?
Der Nachweis zur Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahme ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist zu erbringen.
Einzureichen sind insbesondere eine Aufstellung der durchgeführten Dekarbonisierungsmaßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie eine Beschreibung der jeweils umgesetzten Maßnahmen.
17. Was passiert, wenn die Gegenleistung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erbracht wird?
Die ausgezahlte Beihilfe wird im prozentualen Umfang der Nichterfüllung aufgehoben und die ausgezahlten Beträge werden anteilig zurückgefordert. Rückforderungen sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
18. Wie erfolgt die Antragstellung zum Industriestrompreis?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Durchführung der Antragsverfahren zuständig.
Das BAFA hat eine Landingpage zum Industriestrompreis eingerichtet:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Indurstriestrompreis/industriestrompreis_node.html
Fragen zur Umsetzung können an folgendes Postfach gerichtet werden:
isp@bafa.bund.de
19. Wann ist ein Antrag möglich und wann erfolgt die Auszahlung?
Die Antragstellung ist in 2027 erstmalig für das Abrechnungsjahr 2026 möglich. Die Frist für die Einreichung von Anträgen wird von der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des Antragsjahres.
Die Auszahlung muss spätestens zum 31.12.2029 abgeschlossen sein.
20. Braucht es für den Antrag einen Wirtschaftsprüfer?
Ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden muss der Antrag einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft enthalten.
21. Können auch Unternehmen in einer Krise die Beihilfe beanspruchen?
Die Gewährung einer Beihilfe aus dem Industriestrompreis ist ausgeschlossen für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Beihilfegewährung an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung nicht Folge geleistet haben.
1Dies entspricht Anlage 2 Liste 1 des Energiefinanzierungsgesetzes:
https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/anlage_2.html.
>> ISPEX legal FAQ zum Industriestrompreis V.2.0 (PDF)
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Haftungsausschluss – Disclaimer ⇓
Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die einem Wirtschaftszweig mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko (sogenannte Teilliste 1) des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) angehören1.
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Briefing Update Industriestrompreis (21.05.2026)
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