FAZIT: Ein Energieaudit lohnt sich

Nach der Frist ist vor der Frist zur Durchführung eines Energieaudits. Mit der Veröffentlichung der Benutzerhinweise zum elektronischen Formular „Nachweisführung für Unternehmen“ läutete das BAFA die nächste Stufe ein: Stichprobenkontrollen. Viele Unternehmen stellten sich der gesetzlichen Pflicht und setzten alles daran, die Anforderungen innerhalb der Frist bis 5. Dezember 2015 zu erfüllen. Andere hoffen, den Stichproben und Bußgeldern zu entgehen. Warum es sich nicht lohnt, das Thema Energieaudit auf die lange Bank zu schieben.

Für sehr viele Unternehmen war Ende 2015 die Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247 ein großes Thema. Durch den gegebenen Zeitdruck war auch die Belastung entsprechend hoch. Schätzungen über die Anzahl der betroffenen Unternehmen gehen dabei weit auseinander. Währende konservative Quellen von 50.000 sprechen, gehen andere von über 200.000 verpflichteten Unternehmen aus. Fakt ist auf jeden Fall, dass sehr viele Unternehmen noch gar nicht wissen, dass sie bis 5. Dezember 2015 ein Energieaudit hätten durchführen müssen.

KMU-Status prüfen – jetzt erst recht

Der Stichtag zur erstmaligen Durchführung eines Energieaudits ist zwar verstrichen. Im Zweifel lohnt die Prüfung des KMU-Status aber weiterhin. Wer feststellt, dass er der Energieauditpflicht unterliegt, da er die Wertgrenzen der KMU-Definition überschreitet, kann mit einer Last-Minute-Lösung für die DIN EN 16247 eventuell noch einem Bußgeld in voller Höhe entgehen. Ende Dezember 2015 meldeten verschiedene Stellen, dass das BAFA einen Ermessensspielraum bei der Verhängung von Bußgeldern im Zuge der Stichprobenkontrolle bis Ende April 2016 einräumen würde. Unternehmen, die bei der Prüfung durch das BAFA plausibel begründen könnten, dass sie –etwa aufgrund der begrenzten Beraterkapazitäten – das Fristversäumnis nicht zu verschulden hätten, wären von Bußgeldern ausgenommen. Weiter hieß es, der Ermessensspielraum würde mit zunehmender Verfristung verringert werden. Die Meldung wurde allerdings bisher weder durch das BAFA noch durch das BMWi offiziell bestätigt.

Unabhängig davon, ob das BAFA den Ermessensspielraum bis Ende April 2016 anwendet oder nicht: Unternehmen, die von der Energieauditpflicht nach EDL-G betroffen und damit zur Durchführung der DIN 16247 verpflichtet sind, können sich nicht mit einem Bußgeld von der gesetzlichen Frist „freikaufen“. Das Energieaudit bzw. eine zugelassene Alternative muss in jedem Fall durchgeführt werden, wenn das Unternehmen kein KMU ist.

Im elektronischen Formular „Nachweisführung für Unternehmen“ sind im Zuge der Stichprobenkontrolle u.a. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 ff. EDL-G zu machen. Wer bisher den Aufwand zur Durchführung eines Energieaudits schlichtweg gescheut und dafür ein Bußgeld in Kauf genommen hat, fällt in die Kategorie „sonstige Gründe“ (für Nichtdurchführung). Für die alternativen Antwortmöglichkeiten sind der KMU-Status oder fehlender Energieverbrauch nachzuweisen. Die Benutzerhinweise zum elektronischen Formular veröffentlichte das BAFA am 25.01.2016. (Anm. d. Red.: Download der aktualisierten Fassung vom 10.05.2016)

Bereits Ende Oktober 2015 wurde die Meldepflicht im Stichprobenverfahren über das elektronische Formular angekündigt. Seite 3 des Formulars zum Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits ist „erst dann auszufüllen, wenn Ihr Unternehmen im Rahmen der Stichprobenkontrolle angeschrieben und zur Nachweisführung aufgefordert wird.“

Anm. d. Red. vom 05.07.2016: Inzwischen wurden die Inhalte auf zwei Formulare verteilt, um die Trennung von regulärem Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits und der im Rahmen der Stichprobenkontrolle notwendigen Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Formular stärker zu markieren. Beide Dokumente sind vom Energieauditor sowie der Geschäftsleitung und einem durch die Geschäftsleitung bevollmächtigtem internen Verantwortlichen zu unterzeichnen und im elektronischen Portal zur Nachweisführung hochzuladen. Vom BAFA zur Nachweisführung aufgeforderte Unternehmen müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise innerhalb einer Frist von einem Monat (Datum des Schreibens, nicht Zugang) erbringen.

Wer Preise vergleicht, sollte dies auch bei Leistungen tun

Speziell bei Unternehmensverbünden sind die Kosten und der Aufwand für ein Energieaudit nicht zu unterschätzen. Es empfiehlt sich, stets Angebote mehrerer Beratungsunternehmen einzuholen und diese in Bezug auf die Leistungen genau zu vergleichen. Eine rein wirtschaftliche Entscheidung könnte sogar Probleme bereiten: Zweifelhafte Anbieter zeigen gerne verschiedene Möglichkeiten eines Gruppenaudits auf, die den Aufwand gering halten und entsprechend kostengünstig realisiert werden können. Oftmals wird dabei allerdings verschwiegen, dass der Gesetzgeber die Option „Gruppenaudit“ erst beim Wiederholungsaudit im Jahr 2019 eröffnet.

Minimale Kosten bei (gefährlich) niedrigem Aufwand bieten inzwischen online verfügbare Energieauditberichte. Beim Kauf des standardisierten Berichts aus dem Internet werden regelmäßig nur Firma und Anschrift des Unternehmens ausgetauscht, während „der Rest“ unverändert bleibt. Einer Kontrolle durch das BAFA halten derartige Berichte nur sehr unwahrscheinlich Stand.

Der Nutzen von Energieaudits sollte nicht unterschätzt werden

Im Rahmen der Durchführung von Energieaudits wird in erster Linie über Kosten und damit die Belastung für Unternehmen diskutiert. Nutzen und Potenziale der Maßnahme geraten häufig ins Abseits. In aller Regel lohnt sich die Durchführung eines Energieaudits für das Unternehmen. Erste Voraussetzung ist selbstverständlich eine ordnungsgemäße und sachverständige Durchführung des Audits.

Unsere Beratungserfahrung im Zusammenhang mit Energieaudits zeigt: Einsparpotenziale konnten bisher in jedem Audit identifiziert werden. Regelmäßig handelt es sich um kleinere Probleme, die mit sehr geringem oder sogar ohne monetären Aufwand behoben werden und zu kontinuierlichen Einsparungen führen. Im Zuge von Energieaudits werden häufig aber auch Effizienzpotenziale in erheblichen Größenordnungen aufgedeckt, die eine detaillierte Analyse möglicher Maßnahmen wirtschaftlich nicht nur sinnvoll, sondern notwendig erscheinen lassen.

Aufgezeigte energetische Mängel sind zum Teil schon im Unternehmen bekannt. Oftmals finden die Verantwortlichen im eigenen Unternehmen allerdings kein Gehör. Durch externe Sachverständige durchgeführte Einspar- und Amortisationsrechnungen sowie dazugehörige Fehleranalysen liefern in dieser Situation einen guten Anknüpfungspunkt. Die Abschlussbesprechungen mit der Geschäftsführung bieten den richtigen Rahmen, um gezielt auf lohnenswerte Investitionen hinzuweisen und die Dringlichkeit mancher Maßnahme nochmals herauszustellen.

Fazit: Viele Unternehmen müssen noch

Über Sinn und Unsinn eines seitens der Regierung verpflichtend durchzuführenden Energieaudits lässt sich vorzüglich streiten. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass viele Unternehmen noch nichts unternommen haben, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Derzeit gibt es auch keine Signale, dass sich an der Regelung zur Durchführung der DIN 16247 in naher Zukunft etwas ändern wird. Weiterhin werden Nicht-KMU wie vorhergesehen alle vier Jahre ihr Wissen um den energetischen Stand aktualisieren müssen. Wer jetzt allerdings clever vorsorgt und an die Erfahrungen der ersten Durchführung anknüpft, den trifft das Wiederholungsaudit nicht erneut aus heiterem Himmel. Den Zeitdruck und die damit einhergehende Belastung kann man sich in der nächsten Runde nicht nur sparen, sondern zudem die jetzt gewonnen Erkenntnisse auch sinnvoll nutzen, um das eigene Unternehmen sinnvoll weiterzuentwickeln.

 

Foto: Stephan Bratek / pixelio.de