Fördermittel Ladeinfrastruktur

In einer kleinen Anfrage erkundigte sich die Bundestagsfraktion die Linke nach der Bewilligungsquote bei der Beantragung der Fördermittel für die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Die Linke erfragte das jeweils geplante Fördervolumen für die vier Förderaufrufe. Die Bundesregierung verwies hierzu auf die Vorgabe von Kontingenten (pro Bundesland bzw. pro Kachel) bezüglich der Anzahl der zu fördernden Ladeinfrastruktur und nicht über die Vorgabe von Fördermitteln zur Steuerung der Förderaufrufe.

Zur Frage nach der Bewilligungsquote antwortete die Regierung für die ersten drei Förderaufrufe mit 67, bzw. 54 und 55 Prozent, wobei für die dritte Runde noch 11 Anträge in Bearbeitung seien. Zum vierten Förderaufruf konnte sie noch keine Angaben machen.

Als Ablehnungsgrund führte die Bundesregierung vorrangig die Überschreitung des zahlenmäßigen Kontingents an.

Im Ergebnis wurden laut Bundesregierung 7.400 Ladepunkte errichtet. Mit Stand Dezember 2019 stehen noch 12.600 bewilligte Ladepunkte zur Errichtung aus. Die häufigsten Gründe für die Verzögerung stellen demnach Engpässe bei der Lieferung der Ladeinfrastruktur, die Wartezeiten bei der Errichtung des Netzanschlusses und umfangreichere lokale Genehmigungsverfahren dar. Fünf Fälle von Rückforderung von Fördergeldern wurden bisher bekannt. Hierbei spielen fast ausschließlich die Nichtbeachtung von Auflagen eine Rolle.

Zum Hintergrund: Mit dem Förderprogramm beabsichtigt die Bundesregierung den Aufbau eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Netzes von Schnelllade- und Normalladestationen voranzutreiben. Mindestens 15.000 Ladestationen sollen bis 2020 errichtet werden. Dafür stehen Mittel in Höhe von 300 Millionen Euro von 2017 bis 2020 bereit. Unterstützt werden sowohl private Investoren als auch Städte und Gemeinden.

Einen stärkeren Impuls als durch die Förderung werden die Errichtungspflichten für Ladepunkte nach Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie gegeben. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), das seit dem 30.01.2020 als Referentenentwurf vorliegt, sieht umfangreiche Vorbereitungs-, Nach- und Umrüstpflichten vor. Auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums heißt es hierzu: „Der wesentliche Regelungsinhalt sieht vor, dass bei Neubau bzw. größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen in Wohngebäuden künftig jeder Stellplatz, in Nichtwohngebäuden jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bis 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen zudem mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Ausnahmen sind unter anderem für Gebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten“.

>> Anfrage (BT-Drs. 19/16691)

>> Antwort (BT-Drs. 19/17109)

>> Referentenentwurf: Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (PDF)