Fördersätze bei KWK-Bestandsanlagen

ISPEX Förderung KWK Bestandsanlagen KWKG §13

Gegenwärtig befindet sich das Energiesammelgesetzes (EnSaG) im Gesetzgebungsverfahren. Im Zuge dessen soll eine beihilferechtskonforme Förderung für KWK-Bestandsanlagen umgesetzt werden. Durch die Anpassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes können Unternehmen zukünftig Zuschläge für ihre Bestandsanlagen rechtssicher in Anspruch nehmen. Aus dem Gesetzesentwurf ergeben sich weitere Anpassungen und veränderte Förderbedingungen.

Notwendigkeit zur Anpassung

Die Bundesregierung hat die Förderung der KWK-Bestandsanlagen im Jahre 2017 evaluiert (§ 34 Absatz 1 KWKG). Aufgrund des damaligen Gaspreisniveaus wurde eine Überförderung, besonders bei größeren Anlagen, festgestellt. Entsprechend dem europäischen Beihilferecht wurde der EU-Kommission eine Regelung zur Prüfung vorgelegt und eine Verständigung erzielt. Diese soll nun mit dem Energiesammelgesetz (EnSaG) in Form einer Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) in deutsches Recht überführt werden.

Neuregelung der Fördersätze

Neben der Differenzierung der Fördersätze sind Begrenzungen und Präzisierungen vorgesehen. Demnach sind nur Anlagen in einer Spanne von 2 Megawatt bis zu einer bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt förderfähig (§ 13 Absatz 1 Satz 1 KWKG n.F.). Der Begriff der Belieferung wird enger gefasst und soll für Anlagen gelten, „die […] nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen“ (§ 13 Absatz 1 Satz 1 KWKG n.F.).

Die übrigen Voraussetzungen hinsichtlich Hocheffizienz, gasförmigen Betriebsstoffen, Nichtvorliegen von weiteren Förderungen und erteilter Zulassung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis 5 KWKG (alt) bestehen fort. Überdies wird die Zulässigkeit der Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen im Rahmen der Vergütung ausgeschlossen (§ 13 Absatz 3 KWKG n.F.).

Der Anspruch auf Zahlung besteht für Strom aus KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird (§ 13 Absatz 2 KWKG). Die Kontingentierung der Zuschlagszahlung anhand der Vollbenutzungsstunden (Vbh) in Höhe von gesamt 16.000 Vbh und Mindestverringerung um 4.000 Vbh pro Jahr gem. (§ 13 Absatz 4 KWKG) bleiben unverändert.

Höhe der Fördersätze

Die geplante Neuregelung führt eine Unterscheidung nach elektrischer Leistung ein und deckelt den Förderbereich bei 300 MW (el). Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 n.F. erhalten Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent/kWh Zuschlag.

ISPEX Förderung KWK Bestandsanlagen KWKG §13

Bei einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt beträgt die Vergütung 1,3 Cent/kWh (§ 13 Absatz 3 Satz 2 n.F.). In der Spanne von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt sind 0,5 Cent/kWh Zuschlag vorgesehen (§ 13 Absatz 3 Satz 3 n.F.). Über dieser Grenze bis zum Erreichen der Deckelung werden noch 0,3 Cent/kWh veranschlagt (§ 13 Absatz 3 Satz 4 n.F.). Eine Kumulation mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.

Alternativen ausloten

Die KWK-Förderung ist durch das Energiesammelgesetz vielfältigen Änderungen unterworfen. Für praktisch alle KWK-Anlagen, von Bestandsanlagen über Neuanlagen bis zu Anlagen in der Übergangsregelung, sind veränderte rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen zu erwarten. Für die Unternehmensleitung stellt sich die Aufgabe, wie der Versorgungsmix aus Eigenerzeugung und Fremdbezug in Zukunft gestaltet sein sollte. Lohnt sich ein erneutes Investment in eine KWK-Anlage und was sind die Alternativen?

ISPEX unterstützt Unternehmen, alle Anforderungen zu meistern. Unsere Energieexperten begleiten Eigenversorgungsprojekte von der Planung und wirtschaftlichen Abschätzung, über die energiewirtschaftliche Bewertung bis zur Betreuung im laufenden Betrieb. Wir halten Sie auf dem Laufenden, was die rechtlichen Anforderungen für die Eigenversorgung angeht. Damit minimieren Sie für Ihr Unternehmen Risiken und betreiben Ihre KWK-Anlage erfolgreich. Wir beraten Sie gerne!

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