Gasbeschaffungsumlage: Verordnung verkündet

Die zur Umsetzung der Gasbeschaffungsumlage nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) notwendige Verordnung wurde im Bundesanzeiger verkündet und tritt am 9. August 2022 in Kraft. Die Bundesregierung hatte am 4. August 2022 die Gaspreisanpassungsverordnung – GasPrAnpV beschlossen. Über die sogenannte saldierte Preisanpassung werden große der Teile der Kosten der Ersatzbeschaffung für ausgefallene Gasimportmengen der Gasimporteure mittels Umlage auf die Bilanzkreisverantwortlichen gewälzt. Ähnlich zur EEG-Umlage soll die Umlage zum Letztverbraucher weitergegeben werden.

Die Gasbeschaffungsumlage wird ab 1. Oktober erhoben. Die marktgebietsverantwortliche THE wird die Höhe der Gasbeschaffungsumlage bis zum 15. August bekannt geben. Zur zu erwartenden Höhe kursieren bisher nur Schätzungen. Die Spanne reicht von 1,5 ct/kWh bis 5 ct/kWh, mitunter werden sogar 6 ct/kWh genannt.

Der Bundestag könnte noch bis zum 4. Oktober die Umlage stoppen, in dem er nach § 26 Abs. 4 EnSiG die Aufhebung der Verordnung verlangt.

Die Gasbeschaffungsumlage nach EnSiG ist nicht mit der Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz zu verwechseln. Diese neue Gasumlage wird ab 1. Oktober auf die Unternehmen zukommen. Die Bekanntgabe der Höhe erfolgt ebenfalls Mitte August durch THE.

>> Bundesanzeiger vom 08.08.2022 (PDF)

 
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