Gasmangellage: Hinweis lebenswichtiger Bedarf

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 5. September 2022 ein Papier zur Vorgehensweise bei einer Gasmangellage im Hinblick auf die Versorgung geschützter bzw. nicht geschützter Kunden veröffentlicht. Auch nicht geschützte Kunden können demnach einen „lebenswichtigen Bedarf“ an Gas haben und werden berücksichtigt.

Unter der Überschrift „Lebenswichtiger Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage“ präzisiert die BNetzA ihre Vorgehensweise bei einer Gasmangellage in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler (BlastV). Dieser kann die Reduktion des Gasverbrauchs der Letztverbraucher anweisen. So soll der lebenswichtige Bedarf an Gas sichergestellt werden (§ 1 EnSiG, § 1 GasSV). Das Energiewirtschaftsgesetz kennt sogenannte „geschützte Kunden“. Diese werden so lange wie möglich mit Gas versorgt. Nicht geschützte Kunden sind vorrangig von Kürzungen betroffen.

Als geschützte Kunden führt die BNetzA folgende Verbraucher auf:

  • Haushaltskunden
  • (SLP-)Kunden mit weniger als 500 kWh/h Ausspeiseleistung und nicht mehr als 1.500 MWh Entnahme p.a.
  • Fernwärmeversorger für Haushaltskunden (nur Anteil für diese)
  • Fernwärmeanlagen (ohne Möglichkeit des Brennstoffwechsels) für Haushaltskunden, SLP-Kunden, Kunden grundlegender sozialer Dienstleistungen
  • Kunden, die grundlegende soziale Dienstleistungen erbringen (z.B. Krankenhäuser, Strom- und Wasserversorgung, Notfallversorgung, Sicherheit)

Es handelt sich um eine Positiv-Liste. Kunden, die nicht explizit geschützt sind, gelten als nicht geschützte Kunden. Dies entspricht dem bekannten Notfallplan Gas. Der Schutz der geschützten Kunden ist nicht absolut. Bei einer Gasmangellage können diese Anweisungen zur Verbrauchsreduktion erhalten.

Der BNetzA zufolge sollen geschützte Kunden bei einer Mangellage auf den „Komfort“-Anteil ihres Gasbezuges verzichten, ohne dass durch Entscheidung der Bundesnetzagentur der [gesamte] lebenswichtige Gasbedarf eingeschränkt wird. Hierzu führt die BNetzA als Beispiele für lebenswichtigen Bedarf bei nicht geschützten Kunden die Herstellung lebenserhaltender Medikamente, die nicht importiert werden können, an. Als nicht lebenswichtiger Bedarf bei geschützten Kunden sind die private Sauna bzw. der Pool genannt.

Daraus ergibt sich die Notwenigkeit, den lebenswichtigen Gasbedarf bei nicht geschützten Kunden genauer zu definieren. Die BNetzA ermittelt gegenwärtig schutzbedürftige Bedarfe.

Die EU-Kommission geht mit dem Vorschlag zum „European Gas Demand Reduction Plan“ einen ebensolchen Weg.

Die Bundesregierung hat bereits mit zwei Energie-Einsparverordnungen kurz und mittelfristige Maßnahmen ergriffen, um den Energieverbrauch zu senken. Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) untersagt seit 1. September bspw. die Beheizung privater Pools und gibt Temperaturhöchstwerte für Arbeitsräume vor.

>> BNetzA: Lebenswichtiger Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage (PDF)

 
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