Gebäudeversicherung und E-Mobilität

In einer kleinen Anfrage im Bundestag hat sich die FDP-Fraktion nach dem Versicherungsschutz von Gebäuden im Rahmen der E-Mobilität erkundigt. Unter anderem wollte die Oppositionsfraktion von der Regierung wissen, in welcher Weise die Bundesregierung offene und anstehende kritische Fragen und Themen im Bereich „Versicherungsfragen bei der Elektromobilität“ herausgearbeitet und für sich beantwortet hat. Die Regierung verweist als Beispiel auf die Wallbox-Versicherung, die Risiken abdecken soll, die durch die Kasko-Versicherung nicht abdeckt sind. Es komme zudem auf die Versicherungsbedingen an. So können z. B. folgende Schäden am Elektroauto selbst und an der Ladestation durch eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung inklusive Wallbox-Versicherung abgedeckt sein: Schäden durch Brand und Explosion, beispielsweise durch Überspannung, Schäden durch Diebstahl, Sturm, Hagel oder Blitzschlag, Wasserschäden, Schäden durch Kurzschluss an der Verkabelung, Beschädigungen durch Tierbisse inklusive der daraus resultierenden Folgeschäden.

Des Weiteren erfragt die Fraktion, wie sich zukünftig die Haftung, wenn anders als heute ein aktiver Prozess „Laden“ mit verschiedenen Beteiligten in der Tiefgarage stattfindet, gestaltet. Nach Aussage der Bundesregierung sieht das deutsche außervertragliche Haftungsrecht keine unterschiedlichen Haftungstatbestände für unterschiedlich angetriebene Kraftfahrzeuge vor. Es gelten vielmehr auch für Elektrofahrzeuge die allgemeinen Haftungstatbestände des Straßenverkehrs- und Deliktsrechts.

Im Zuge dieses Komplexes werfen die Fragesteller die verschiedenen Verursacher-Haftungs-Konstellationen auf (S. 3f. BT.-Drs. 19/21295). Wer haftet (Kfz-Haftpflicht, Betreiberhaftpflicht, Gebäudeversicherung, usw.) wofür (Brandschäden, Schaden an der Gebäudeelektrik usw.). Hierbei beantwortet die Regierung die Fälle Schaden am Gebäude wegen unsachgemäßer Bedienung durch den Fahrzeughalter, Ursächlichkeit des Fahrzeugs mit Schaden am Gebäude sowie Ladeeinrichtung als Grund für den Schaden.

>> Anfrage BT-Drs. 19/20820

>> Antwort BT-Drs. 19/21295