GEG: Pflicht zur Gebäudeautomation

Aus dem § 71a Gebäudeenergiegesetz (GEG) ergibt sich für einige Unternehmen bis Ende des Jahres eine neue Umsetzungspflicht. Bis 31. Dezember 2024 müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von über 290 KW mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Darunter fallen auch Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung größer als 290 KW.

Unternehmen sollten Ihre Verpflichtung im Auge behalten, da ein Versäumnis u.U. die (Re)zertifizierung des Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) sowie nach den DIN-Normen 9001, 45001 oder 14001 gefährdet. Im Rahmen des Energiemanagementsystems beispielsweise sind Unternehmen verpflichtet, die „Einhaltung rechtlicher […] Anforderungen […] bezüglich ihrer Energieeffizienz, ihres Energieverbrauchs und des EnMS [zu] bewerten“ (Kap. 9.1.2, ISO 50001:2018). Die Anforderung aus dem GEG muss demnach mit einfließen. Analog finden sich in anderen Normen solche Regelungen.

Das Gesetz fordert in § 71a Abs. 2 GEG digitale Energieüberwachungstechnik mit folgenden Leistungsmerkmalen:

  • Kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme
  • Datenbereitstellung über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, zur firmen- und herstellerunabhängigen Auswertung
  • Bereitstellung von Anforderungswerten in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes
  • Möglichkeit Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen
  • Informationsbereitstellung für die zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz

Daneben ist eine zuständige Person für das Gebäude-Energiemanagement oder ein Unternehmen zu benennen bzw. zu beauftragen. Diese soll in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb analysieren und heben.

Für neu zu errichtende Gebäude bestehen zusätzliche Anforderungen, die ohnehin in der Planung bereits berücksichtigt werden: Hierbei handelt es sich u.a. um die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11: 2018-09 und ein technisches Inbetriebnahme-Management.

Bei einem bestehenden Nichtwohngebäude, das über ein solches Gebäudeautomatisierungssystem (oder besser) verfügt, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können.

>> § 71a GEG

 
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